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 Genealogische Begriffe

Übersicht Grundlagen

Hinweis zur Benutzung:
Evtl. über Suchfunktion Begriffe suchen lassen, da als Erklärung unter Stichworten gebraucht (z.B. Heimbürge findet sich unter "Schultheiß")

Diese Übersicht ist erst ein Anfang. Ich suche weitere genealogische Begriffe und deren Erklärung. Bitte helfen Sie beim weiteren Aufbau mit und senden Sie mir "Ihren" Begriff mit Erläuterung.


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Laet
Krug

Läutegeld
(für das Läuten der Begräbnisglocke, s.a. Läutebücher)
---> Kastenrechnungen

Lagerbücher
sind Liegenschafts-Erb-Zins-Bücher, die von den Grundherren zur Erfassung von Natural- und Geldabgaben angelegt wurden. In Kursachsen finden wir dafür die Bezeichnung Erbbücher, im Magdeburgischen und Halberstädtischen Erbzinsbücher und in Westdeutschland Salbücher.
Da sie in der Regel auch die Namen der Zins- bzw. Abgabepflichtigen der einzelnen Dörfer und Angaben über deren Familie enthalten, sind sie natürlich auch von allgemeinem genealogischen Interesse.

Laicken
Tuche

Landeshauptmann
ein Beamter, der für die Verwaltung eines Bezirks oder einer Provinz zuständig war. Teils wurden sie berufen, teils gewählt.

Lantkoip
Landkauf

Lantman
Beisitzer im Gericht

Landsassen
Einheimische

lateinische Bezeichnungen

  • Das Landesarchiv in Oberösterreich hat unter Publikationen/Sonderpublikationen das Buch "Quellenerläuterungen für Haus- und Familienforscher in Oberösterreich" im INTERNET veröffentlicht. Unter Glossar sind viele lateinische, alte und abgekommene deutsche Ausdrücke aus den bayrisch/oberosterreichischen Sprachraum erklärt.
    http://www.ooe.gv.at/geschichte/landesarchiv/publikationen/Quellenerlaeuterung/index.htm?inhalt.htm
  • Ev. Konsistorium der Kirchenprovinz Sachsen, Ratgeber für die Kirchenbuchbenutzung bei genealogischen Forschungen, 1986, A5, 20 Seiten lateinische Wörter in Übersetzung u. a. mehr. DM 6,- bis 8,-, Am Dom 2, 39104 Magdeburg, Ev. Konsistorium der Kirchenprovinz Sachsen 
  • Programm zur Übersetzung von lat. Texten ins Deutsche (Wort für Wort) mit Erweiterungs- und Anpassungsmöglichkeiten
    Datenbank mit 50 000 lateinischen Wörtern und 130 000 Übersetzungen, DM 49,95
    genius ex machina, Leaps Verlag, 95666 Mittelteich, Tel.: 09633/9 11 25

Latengerichte
Schöffengerichte

Latifundien
Großgut

Laudemien
Abgabe von Erbpächtern bei Besitzwechsel

Lechtenmacker
Kerzengießer

Ledigehuse
Offenhaus

Legende
Zeichenerklärung auf Karten oder Plänen

Lehnsgut
vom Grundherrn gegebener Landbesitz, meist gegen Abhängigkeit, später auch erblich

Lehnswesen
Das Lehnswesen entwickelte sich seit dem 8. Jh. im Frankenreiche durch die Verleihung von Grundstücken, Dörfern u.a. seitens der Könige und Großen an von ihnen Begünstigte. Damit wurde ein persönliches Dienst- und Treueverhältnis geschaffen, das unter der vorherrschenden Naturalwirtschaft nur durch die Verleihung von Land zur beschränkten Nutzung abgegolten werden konnte. Dieses Lehnsverhältnis beruhte auf der Idee des geteilten Eigentums, wobei das Obereigentum dem Lehnsherrn und das Unter- oder Nutzungseigentum dem Vasallen (Lehnsmann) zustand. Letzterer erhielt sein Gut zum Besitz und Genuss gegen die Verpflichtung zu besonderer Treue, wie Leistung von Ritterdiensten im Kriege und Hofdiensten im Frieden. Daher der Begriff Rittergüter. Er bekam das Gut geliehen, ursprünglich bis auf Widerruf, später auf Lebenszeit, bis endlich der Lehnsbesitz zu einem vererbbaren und veräußerlichen Recht wurde.

Beschränkungen durch besondere Rechtsgrundsätze bildete das Lehnsrecht. Zur Lehnsfolge waren anfangs nur die männlichen Nachkommen des Vasallen befähigt, und daher gab es nur Mannlehngüter. Später wurden auf Antrag teilweise auch Frauen zur Lehnsfolge zugelassen. Diese Güter wurden Mann- und Weiberlehn, Kunkellehn oder auch Söhne- und Töchterlehn genannt.

Die Erwerbung eines Lehns erfolgte nicht nur durch einen bloßen Erbfall, sondern erst durch die feierliche Belehnung oder Investitur seitens des Lehnsherrn oder eines von ihm Beauftragten. Der Vasall musste den Lehnseid leisten, worauf die Erteilung des Lehnsbriefes, häufig erst nach Monaten, erfolgte.
Die Fähigkeit der Lehnsfolge war in der Regel durch die Abstammung aus vollgültiger Ehe gewährleistet. An erster Stelle waren die männlichen Abkömmlinge des verstorbenen Vasallen zur Lehnsfolge berufen. Ein einziger Sohn erhielt das Lehn allein, mehrere Söhne folgten zu gleichen Teilen nach Köpfen und Enkel nach Stämmen, indem diese an die Stelle des vor dem Großvater verstorbenen Vaters traten. Abweichungen beruhten entweder auf der ersten Belehnung oder auf einem - mit Zustimmung des Lehnsherrn - geschlossenen Vertrag des Lehnsinteressenten. Deren Verzicht galt zugleich für deren Nachkommen, wie auch der letzte Wille eines Vasallen für seine Abkömmlinge bindend war.

Vom Lehn zum Erbbaurecht
eine grundlegende Abhandlung

Leibgedinge / Lipgedinge
Heiratsgut der Frau

Leibgewinnsgüter
Pachtbesitz auf Lebenszeit

Leibzucht
Einkünfte, die eine Person Zeit ihres Lebens genießt (aus "lif-tucht", mnd.), besonders die lebenslängliche Rente einer Witwe; Wittum: das Grundstück, das die Rente liefert

Leibzüchter
Altenteiler

Leichenbruderschaft, Leichensozietät
s. Begräbnisbruderschaft

Leprosen
Aussätzige

Leutpriester
Seelsorger, oft Stellvertreter des Pfründen-Inhabers

Leviratsehe
Ehe einer kinderlosen Witwe mit dem Bruder oder nächsten Verwandten des Verstorbenen

Libellus
das kleine Buch

Liber
Buch

Liberei
Kinder

Libra
Pfund

Ligatur
Verbindung zweier Buchstaben

Linen recht
Leinpfad

Lizenten
Zölle, Zollrechte, auch Wasserzölle

Lodder
Taugenichts

Loper
Bote für städtische Aufträge

Losament / Logement
Logis, Quartier, Unterkunft

Lustrum
Feier für den Zeitraum von 5 Jahren

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Maddage
Mähdienste

maecken
bevollmächtigen

Mälzer
Lieferte das Malz an die brauberechtigten Bürger und braute selbst bzw. es konnten Bürger in den Häusern des Mälzers brauen, wenn sie über keine eigene Braupfanne verfügten.

Maite
Anteil

Maldersat
1 kleiner, seit 15. Jhd. 1 holl. Morgen

Malter
Kornmaß (60 kg?)

Manngelder
Lehenseinkünfte, Handgeld der Soldaten

Mannlehen
Lehen, das nur im Mannesstamm vererblich ist

Manschaft
Verhältnis eines Lehnsmannes

Mansus, Manse / Mansio
Hufe, Wohnung

Manual
Handbuch zur Eintragung von (Notar-)Akten

Margen
Morgen, Flächenmaß

Marginalien
Randnotizen in Handschriften, allgemeine Anmerkungen, kleine Beiträge

Marsaet / Marsait
klevisches Flächenmaß, 400 klev. Ruten, ca. 2 Morgen

Marset
Flächenmaß, 300 Ruten

Mate
Maß

Matrikel
Verzeichnis, Liste, Mutterrolle

Medegedelinge
Miterben

Medegifte
Aussteuer

Meier oder Meyer
Bürgermeister

Meliorationen
Bodenverbesserungen

Mendikanten
Bettelorden, später auch für andere Orden, die auf Einkommen verzichten: Dominikaner, Mendikanten-Franziskaner, Karmeliter, Augustiner-Emeriten, Serviten

Mercenarius
Tagelöhner

Minuskel
vierlinige Schrift in Kleinbuchstaben

Mitnachbar
Laut Kurt von Stassewski, Robert Stein, "Was waren unsere Vorfahren?" Amts-, Berufs- und Standesbezeichnungen aus Altpreußen. Koenigsberg 1938, ist ein Mitnachbar = Nachbar, Einwohner, Dorfgenosse; diese Bezeichnung findet sich häufig in den Kirchenbüchern.
Ein Mitnachbar ist ein anderer Bauer im Dorf, gleicher und gleichen. Die gesamte Bauernschaft nannte man Nachbarschaft.

modo
später, nachher, bei Namen: neuerdings, jetzt

Momber
Vormund, Fürsprecher

Momboir
Fiskalat, Steuerverwalter

Monatsnamen

Moratorium
Aufschub fälliger Zahlungen

Morgengabe
Geschenk des Mannes an die Frau am Morgen nach der Hochzeit, vererbbar

Mortuarium
Heimfall des Lehens im Todesfall, später nur noch Abgabe auf das beste Stück Vieh oder das beste Gewand

Münzen

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Nachgedinge
Niedergericht

Naeburen / Nabuyren
Nachbarn

Namensrecht, neues (engl. Text)
According to BGB (Buergerliches Gesetzbuch, Civil Code) Paragraph 1355 it may get rather complicated:
A married couple should choose a common matrimonial name. If they choose not to do so each spouse keeps his/her previous or birth name. The matrimonial name can be either his or her birth name. The spouse whose birth name was not chosen to be the matrimonial name may put his/her birthname before *or* (since 1994) after the matrimonial name (usually this double name is hyphenated, the law doesn't say so, but I've never seen it different).
In case one or both of the spouses is widowed or divorced and wants to keep his/her former matrimonial name he/she may decide to do so. Either as his/her only name (in case no new matrimonial name is chosen) or in addition (before or behind) to the new matrimonial name.

Example (two widowers/divorced):
Adam Cordes (born Berg) marries Dora Dettmer (born Evers)
a) no matrimonial name
1. Adam Berg and Dora Evers
2. Adam Cordes and Dora Dettmer
3. Adam Berg and Dora Dettmer
4. Adam Cordes and Dora Evers
b) his birthname (Berg) is matrimonial name
5. Adam Berg and Dora Berg
6. Adam Berg and Dora Berg-Evers
7. Adam Berg and Dora Evers-Berg
8. Adam Berg and Dora Berg-Dettmer
9. Adam Berg and Dora Dettmer-Berg
c) her birthname (Evers) is matrimonial name
10. Adam Evers and Dora Evers
11. Adam Berg-Evers and Dora Evers
12. Adam Evers-Berg and Dora Evers
13. Adam Cordes-Evers and Dora Evers
14. Adam Evers-Cordes and Dora EversChildren get their parents' matrimonial name. If there is no matrimonial name the parents may choose his or her name. If they can't agree within one month the court decides.
Thus Adam's and Dora's children may be named Berg or Evers (cases 1, 5-8 and 9-12) or even Cordes or Dettmer (cases 2-4), although there is no relationship between the children and the former spouses of Adam and Dora!
Up to the 1970s (not sure abt. the exact year) the wife had to take her husband's name as the family name and the children were named after their father (unless illegitimate). The High Court (Bundesverfassungsgericht) saw this being against the equality of men and women. At first it were mainly feminist women who prepended their matrimonial name with their birthname, and many especially conservatives made their jokes about those "hyphenated women". Today it is more common and few feel disturbed about it. But to my impression a majority still chooses the husband's name as the matrimonial (and only) name.
I don't think that those 14 possibilities above make genealogical research any easier.

Naturalisation
Erteilung der Staatsbürgerschaft an Ausländer

naturlike Soen
unehelicher Sohn

Nederval
Heimfall eines Besitzes

Nekrologium
Totenbuch, Verzeichnis von Gedenktagen für Tote

Neogami
griechisch = Neuvermählte

Neve
Neffe, Oheim, Vetter

Niederlagsbesitzer
Niederlage (Handelsrecht) = Niederlassung:
Eine gewerbliche Niederlassung liegt vor, wenn der Gewerbetreibende einen zum dauernden Gebrauch eingerichteten, ständig benutzten Raum für den Betrieb seines Gewerbes besitzt (stehender Gewerbebetrieb im Unterschied zum Reisegewerbe [...]
(Quelle: Brockhaus Enzyklopädie)

Notable
angesehene Persönlichkeiten

Noterbe
notwendiger Erbe, Pflichtteil

Notgedinge
Leichenbesichtigung

Nottaufen
in periculo mortis (lat. in Todesgefahr) Vermerk über Jähtaufen (Nottaufen), die bei schwächlichen Neugeborenen oft von der Hebamme sofort vollzogen wurden.

Notweiber
Notnachbarinnen als Geburtshelferinnen

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Obligationen
Pfand- und Schuldverschreibungen

Offerman
Küster

Officialis
Amtmann

Officianten
Amtsträger

olim
einst

Onraet
Abgabe

Onus
Last

Option
freie Wahl, Selbstbestimmung

Orber
Nutzen, Ertrag

Ordel / Ordal
Urteil

Ordnarius
Inhaber eines Amtes in der katholischen Kirche mit Jurisdiktionsgewalt

Orlage / Orlog
Krieg

Ouwe (Aue)
Land, von Wasser durch- oder umflossen

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Paginierung
Seitenzählung in Büchern ab ca. 1470. Davor Foliierung = Blattzählung

Paläographie
Wissenschaft von den alten Schriften

Palas
Wohngebäude der Burg mit einer Halle

palinge / paelen
abgrenzen

Pantinist [<frz. patin]:
Holzpantoffelmacher (Schuhe mit Holzsohle und Oberleder). 

Paragium
Überlassung eines Lehensteils an jüngere Linien, auch Apanage

Paraphe
Handzeichen, verschlungener Namenszug

Paraphernalgut
Vermögensstücke der Ehefrau, die nicht zu deren Mitgift gehören und deren Verwaltung dem Ehemann obliegt

parens
[lat.] Abk. par.: a) enger Verwandter, b) im engeren Sinne Vater, Mutter (Eltern)

Parentalia
Parentalium, Parentatio [lat.]: Totenfeier, bes. für die Eltern; Leichenrede

Parentel
[lat. Parentela]: alle durch einen gemeinsamen Stammvater verwandtschaftlich verbundenen Personen. Im deutschen Recht des Mittelalters bildeten bei der Erbfolge der Erblasser und seine Nachkommen die erste P., sein Vater und die Geschwister sowie deren Nachkommen die zweite, seine Großeltern und ihre Nachkommen die dritte P.

Parentelordnung
aus dem deutschen Recht des Mittelalters in das bürgerliche Recht übernommene Ordnung, nach der die Erbfolge nach der Nähe der Parentel und innerhalb dieser nach dem Verwandtschaftsgrad bestimmt wird. Die Lineargradualerbfolge (Linearerbfolge) stellt insofern eine Erweiterung der P. dar, dass an die Stelle eines verstorbenen Sohnes dessen Sohn (und dessen Nachkommen) tritt. Seit dem 17. Jahrhundert setzte sich bei Erbstreitigkeiten das Prinzip der Primogenitur durch.

parentis
[lat.] Abk. par.: Eltern

pares
[lat.] Gleichstehende, von gleichem Rang, Standesgenossen

Pasch / Pas / Pesche
Weide

Pasquille
Schmähschrift

Pastor loci
Ortsgeistlicher

Pastor primarius
(Abkürzung past.prim.): bei Vorhandensein von mehreren Pfarrern in einer Stadtgemeinde der 1. Pfarrer, auch Hauptpastor, Oberpfarrer genannt. Die weiteren Pfarrer werden als Archidiakon (2. Pfarrer), Diakon (3. Pfarrer), Subdiakon (4. Pfarrer) bezeichnet.

pater lat., Pl. -tres], Abk. p.: 
1. Vater. Im einzelnen bezeichnete, p. denominatus den (bei der Taufe) angegebenen Vater des Kindes, p. familias den Hausvater (Hausherr), p. ignoratus einen unbekannten Vater, p. patris den Großvater väterlicherseits, p. praevignus sponsae den Stiefvater der Braut, p. sine nomine einen ungenannten Vater, p. sponsa den Brautvater sowie p. suppositus einen vermuteten Vater. 
2. a) kathol. Kirche Ordenspriester bzw. (Kloster-) Geistlicher; 
b) ev. Kirche Kirchenvater (p. ecclesiae).

Patrimonium
das vom Vater geerbte Gut, auch für das einem Patron gewidmete Kirchengut, Bischofsgut

Patrizier siehe Ratsherr

Patron
Schutzherr

Patronat
Recht des Stifters oder (Kirchen-)Eigentümers zur Besetzung einer Stelle

Patronymikon
Vatersnamen (Sohn des), durch Genitivform o.ä. entstandener Familienname, wie Alberts, Sohn des Albert; Driessen, Sohn des Andreas

Patynghe / Potinge
Pflanzung / Bepflanzung der Stadtwälle

Pecher, Picher [zu Pech, asächs. pik]: Waldarbeiter, der Harz für die Pechgewinnung sammelte. P. waren zumeist Häusler, aber auch Kleinbauern, die auf der Grundlage eines landesherrlichen Privilegs allein berechtigt waren, in Wäldern (Pechwaide, Picherei) in den Monaten Mai bis Juli die Bäume anzureißen und im August bis September das auslaufende Harz zu sammeln. Sie hatten dafür einen Pechzins zu entrichten. Die Aufbereitung zu Pech erfolgte in den Pechhütten durch Pechsieder. Die P. bildeten frühzeitig Gewerkschaften, wie sie auch im Bergbau üblich waren (Pechgesellschaften), und bestellten einen Pechsteiger, der die Arbeiten beaufsichtigte. Wegen der empfindlichen Waldschäden wurde das letzte Pechlehn um 1750 ausgegeben. In den Quellen treten verschiedene, z. 'I'. nur lokal verwendete Bezeichnungen auf, z.B. Pechthetzer, -kratzer, -macher, -reißer oder -schaber sowie Harzer, Harzreißer, -schaber oder -scharrer.

Pechsieder: Arbeiter in einer Pechhütte, der das Rohharz durch Sieden zu Pech verarbeitete. Er stellte ferner im "Griebenherd" Wagenschmiere aus stark kienhaltigem Kiefernholz her (Kienrußbrenner). P. waren im Erzgebirge, Vogtland und Thüringen im 15./19. Jh. weit verbreitet.

Pecunia sua
Bürgergeld

Peen / Peyn
lat. poena, Strafe

peinden
pfänden

Penninggelt
Pacht

in periculo mortis
(lat. in Todesgefahr): Vermerk über Jähtaufen (Nottaufen), die bei schwächlichen Neugeborenen oft von der Hebamme sofort vollzogen wurden.

periculum in mora
auch periclum in mora [lat: "Gefahr in Verzug"]: in Traueinträgen in den Kirchenbüchern Vermerk über eine rasch vorgenommene Trauung, da die Braut schwanger war.

Pest
s.a. Wege des schwarzen Todes - Zwischen Historie und Medizin: Die Pest in Europa -, FAZ 17. Mai 2000 Nr. 114, S. 6

Petition
Bitte, Beschwerde

peupliren
bevölkern

Pfaffe
(Welt-)Geistlicher, Gelehrter

Pfarrsubstitut
Stellvertreter (Beigeordneter) eines Pfarrers, der (wegen Krankheit, Alter u.a.) an der Ausübung des Amtes gehindert ist

Pfründen
kirchlichen Einnahmen ohne eig. Gegenleistung

Physikus [< lat.]: Arzt; i.e.S. Amts-, Stadt-, Kreis- oder Gerichtsarzt. Im einzelnen bezeichnete lat. P. civitatis den beamteten und besoldeten Stadtarzt, der mit einer Reihe von Aufsichtsaufgaben über Hygiene, Apothekenwesen, Spitalversorgung u.a. betraut war (sein Amt hieß Physikat), P.forensis den Gerichtsarzt sowie P. in civitate den in der Stadt angesessenen, tätigen Arzt (Praktiker).

Pinappel
Tannenzapfen, Knauf auf der Kirchturmsspitze

Piper
Spielmann

Plaggen
Moor- oder Heideflächen zum Ausstechen von Plaggen

Pleban
Leutpriester, Seelsorger der "Leute", des Volkes

Podagra
Gicht

Pomerium
Baumgarten

Pontificius
Eigenmann eines Bischofs

Popinarius s. Garkoch

Population
Bevölkerung

Porter
Bürger

possen
Bepflanzen von Weiden

posthumus, posthuma
nach dem Tode, z. B. nach des Vaters Tod geboren

Potgeter
Töpfer

Präbende / Pravende
urspr. Mahlzeit für Mönche und Kleriker, später für Einnahmen der Kanoniker und für die aus einem Kirchenamt fließenden Einkünfte

Praesentatio
Vorweisung

Präsentationsrecht
Vorschlagsrecht bei der Besetzung kirchlicher Stellen

Präsenz
Geldzahlung für Anwesenheit

Praest
Probst (aus lat.: praepositus=Vorgesetzter)

Prästationstabellen
(tabellarische) Erfassung aller Leistungen in Geld und sonstigen Obliegenheiten der landesherrlichen "königlichen" Untertanen des jeweiligen Amtes. Die entsprechende Tabelle wurde jeweils im Abstand von mehreren Jahren aufgestellt, gesammelt und fortgeschrieben. Von daher haben die Bände ihren Namen; man kann die P. als Vorläufer der heutigen Grundsteuerrollen ansehen.

Praetension
Anspruch

Presbyter
Ältester (ref. Kirche)

Presbyterium
Kirchenrat einer Gemeinde

Primogenitur
[lat.] Erstgeburt [lat. Primogenitura]: Erb- und Nachfolgerecht des erstgeborenen Sohnes und seiner männlichen Nachkommen. Die P. war seit der "Goldenen Bulle" von 1356 bei der Erbfolge in den Kurfürstentümern von besonderer Bedeutung. Die Kurlande sollten ungeteilt bleiben und der jeweils älteste Sohn (lat. primogenitus) die Nachfolge in der Kurwürde antreten. Verschiedene Landesherren regelten die P. in ihren Territorien durch Hausgesetze (z. B. Brandenburg 1473, Württemberg 1482, das albertinische Sachsen 1499, Bayern 1506). Neben dem Erbrecht des Adels hatte das ius primogeniturae (Recht der P.) Bedeutung bei Familienfideikomissen (Majorat).

primus acquivens
[lat.] erster Lehnserwerber (z. B. der erste einer Familie, der ein Lehnsgut erworben hatte)

Privignus
Stiefsohn

provisus
mit den Sterbesakramenten versehen.

pudica
sittsam

Pupillenkollegium
Vormundschaftsbehörde

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Quadriennium
Zeitraum von vier Jahren

Quästor
Finanzbeamter

Quasimodogeniti 
[lat., „als die neugeborenen Kinder"]; erster Sonntag nach Ostern, an dem die in der antiken Kirche zu Ostern Getauften nochmals ihre weißen Taufgewänder im Gottesdienst trugen bzw. die Firmung erfolgte (deshalb auch Weißer Sonntag, lat. dominica in albis gen.); Abschluss der alba paschalis, der Woche nach Ostern.

Quatember [lat. quattuor tempora,  "vier (Jahres-)Zeiten"], Fronfasten [< mhdt.]. Vierzeiten, Weichfasten, lat. angaria: ursprünglich Vierteljahresfastenzeit. In der kath. Kirche kennt man seit 1078 vier Q.tage (nach Aschermittwoch, in der Pfingstwoche, in der Woche nach Kreuzerhöhung [14.9.] und nach Lucia [13.12.], wobei jeweils mit dem nächsten Mittwoch nach diesen Tagen drei Fast- und Abstinenztage beginnen. Der Q. war zugleich der Termin für verschiedene Abgaben, für Steuern (Q.steuer) sowie für Dienstkündigungen u.a.

Quatembersteuer, Quatemberzins [zu Quatember]: allgemeine Landsteuer auf dem Verdienst der Gewerbetreibenden; benannt nach der ursprünglich vierteljährlichen Abführung.

Quatertemper
Vierteljahr

Quijtbrief
Freibrief

Quota
Anteil

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Rabenstein
gemauerte Hinrichtungsstätte

Rain
Grasstreifen zwischen Feldern; Grenze

Rainung
Festlegung der Ackergrenze

Raitkammer
Rechenkammer, Domänenverwaltung

Ranzion
(franz.) Lösegeld für freigekaufte Kriegsgefangene (aber auch für gekaperte Schiffe). Seit den Revolutionskriegen nur noch Kriegsgefangenenaustausch üblich.

ranzionieren
= loskaufen, einen Kriegsgefangenen durch Auswechslung befreien, sich selbst r. - aus der Kriegsgefangenschaft entweichen.

Rat
[ahdt., "beratende Versammlung"]

  1. allgemein Kollegium an der Spitze einer staatlichen Gliederung, Körperschaft, Kooperation; stand entweder als beratendes Gremium der Leitung zur Seite oder realisierte selbst die kollektive Leitung.
  2. in der städtischen Verfassung (Ratsverfassung) etwa seit dem 13./14. Jh. oberste Verwaltungsbehörde einer Stadt (als Ausdruck genossenschaftlicher Selbstverwaltung des erstarkten Bürgertums). Ursprünglich eine Körperschaft nur der reichen Kaufleute, mussten auf Grund der Kämpfe der Gemeinde und bes. der reich gewordenen Zünfte (sog. Kommunalbewegung) gegen die Vorherrschaft der alten ratsfähigen Geschlechter (Patrizier) im 14. und 15. Jh. zunehmend auch Handwerker aufgenommen werden. Der R. bestand in der Regel aus 24 Ratsmännern (Ratsherren), von denen jeweils 12 dem regierenden (sitzenden) und 12 dem ruhenden (alten) Rat angehörten. Jährlich wählte der regierende Rat aus seinen eigenen Reihen und aus denen des ruhenden Rates den neuen regierenden Rat; die nichtgewählten Ratsherren bildeten dann den ruhenden Rat. So gehörte ein Ratsherr in der Regel ein Jahr dem regierenden und ein oder mehrere Jahre dem ruhenden Rat an. Die Ratsherren waren in der Regel auf Lebenszeit Mitglieder des Rates. Der neugewählte Rat verteilte die einzelnen Ämter unter sich, u.a. das Bauamt (Bauherr), die Kämmerei, das Salzamt (Salzherr). Es kam auch vor, dass der Rat vom Landesherrn berufen wurde. Eine Mitbestimmung der Bürgerschaft bei der Wahl des Rates konnte oft erst nach langen innerstädtischen Auseinandersetzungen und auch nicht in allen Städten durchgesetzt werden. An der Spitze des Rates stand jeweils ein Bürgermeister, selten mehrere. Der Rat stützte sich in seiner Tätigkeit auf eine Reihe von städtischen Beamten. Zu den oberen Ratsbeamten gehörten zumeist der Stadtschreiber, der Syndicus und der Stadtphysicus, zu den zahlreichen Unterbeamten die städtischen Aufseher (Ratsförster, Ratszimmermann, Ratsmaurer, Röhrmeister u.a.), die mit Polizeidiensten beauftragten Marktmeister, Ratsdiener, Gerichtsknechte, Frohne, Wächter usw. und eine Reihe von weiteren Unterbeamten, die spezielle Dienste verrichteten (u.a. Kuttler, Hebamme, Totengräber, Gassenreiniger). Eine Veränderung der Struktur der alten Ratsverfassung trat erst mit den Verwaltungsreformen im 18. Jh. ein, die in den verschiedenen deutschen Ländern zu unterschiedlicher Zeit durchgeführt wurden.
  3. a) Titel, der einen höheren Beamten, bes. das stimmberechtigte Mitglied eines staatlichen Kollegiums (z.B. Stadt-Rat, Land-Rat, Regierungs-Rat) auszeichnete. Die Bezeichnungen Geheimer (Geheim-), Ober- und Wirklicher Rat drücken in dieser Reihenfolge eine jeweils höhere Rangstufe in der Beamtenhierarchie aus; ein "Wirklicher Geheimer Rat" war z.B. in Preußen mit dem Titel "Exzellenz" verbunden (s.a. Hofrat).
    b) Ehrentitel, der verdienten Persönlichkeiten verliehen werden konnte (z.B. Hof-Rat, Kommerzien-Rat, Sanitäts-Rat, Justiz-Rat). Es existierte ebenfalls eine Rangfolge, die mit den Zusätzen "Ober" bzw. "Geheimer" kenntlich gemacht wurde. Subalternen Beamten konnte nach langjähriger Dienstzeit der Ehrentitel Rechnungs-Rat bzw. Kanzlei-Rat verliehen werden.

Ratifikation
lat. ratificatio: Bestätigung, Genehmigung, z.B. von Kauf- und Verkaufsverträgen durch das entsprechende Amt (Amtmann) oder den Grundherrn

ratio sponsae [lat.]: betreffs der Verehelichung

ratio officii [lat.]: von Amts wegen

Ratsförster
Holzförster, Stadtförster, Waldförster, Waldmeister
Von den Städten angestellter Förster zur Beaufsichtigung der städtischen Wälder; in größeren Städten (z.B. Zwickau 1550) dem Holzherrn unterstellter Beamter des städtischen Holzamtes. Der R. wurde durch Flurschützen, Feldbereiter bzw. Feldhüter (lat. banarius) unterstützt. In kleineren Städten besaß er oft keine forstliche Ausbildung und entstammte Handwerkerkreisen (z.B. war in Saalfeld ein ehemaliger Nagelschmied als R. eingesetzt)

Ratsherr
Consul [lat.], Gefrunde [Erfurt], geschworener Bürger, Ratsfreund, Ratsgenosse, Ratskumpane, Ratsmann, Ratsmeister, Ratsverwandter, Senator [lat.]
Mitglied des Rates eines städtischen Gemeinwesens. Die R. entstammten häufig reichen Kaufmannsfamilien, die bes. in den alten Handelsstädten die Patrizier bzw. ratsfähigen Geschlechter ausmachten. So ist z.B. für Erfurt nachgewiesen, dass 1509 die insgesamt 42 R. aus nur 23 Familien stammten, von denen 13 alte Gefrundetenfamilien waren; 5 von ihnen hatten nicht weniger als 27 städtische Funktionen inne, davon allein die Familie Ziegler 16. In den später entstandenen Städten, bes. den mitteldeutschen Bergstädten, kam es kaum zur Herausbildung eines Patriziats und derartiger Machtkonzentration innerhalb weniger Familien.

Realien
Tatsachen, Fakten

Reallasten
Zusammenfassung für Zehnt, Hand- und Spanndienste usw.

Realsteuern
Grundsteuer und andere Grundstückssteuern

Receptur
von lat. recipere = empfangen; Einnahmestelle, Kasse

Recompons
[<frz.]: Vergütung, Bargeldentschädigung.

Regalien
Hoheitsrechte

Regesten
Zusammenfassung von Urkunden, nur Wesentliches enthaltend

Reiber
Badeknecht, Gehilfe eines Baders.

Reidemeister
Drahtziehermeister, zumeist Eigentümer einer Manufaktur, die in der Regel Nadeln fertigte.
Verleger

Reihenfahrt
Wettbewerbsregelung: nur ein Schiff, das an der Reihe und vollbeladen war, durfte die Reise antreten

Reißiger Knecht
Bezeichnung für einen berittenen Söldner zum Schutze eines Reise- oder Kaufmannszuges

remonstriren
Widerspruch erheben

Renneboeme
Schlagbäume

Repertorium
Nachschlagewert, Namens- oder Sachverzeichnis

Repudiation
[<lat.]: Verwerfung, Zurückweisung, Aufhebung einer Verbindung, Ausschlagen eines Vermächtnisses

repudiatus
[lat.]: geschieden

Requirent
Antragsteller

res [lat, „Sache"]: 
in juristischen Quellen häufig vorkommender, meist mit genauerer Bestimmung der Sache verbundener Begriff, z. B. r. communes (der Gemeinde, Stadt gehörende Sachen), r. dividua (teilbare Sache), r. dubiae (zweifelhafte Sache), r. factae (unstreitige Tatsache), r. litigiosa (streitige Sache), r. mobiles (bewegliche Sachen), r. nullius (herrenlose Sache).

res privata [lat.]: 
private Rechtssphäre des Bürgers.

Resch / Ris / Rys
Reisig

Reskript
Antwort, Bescheid oder Verfügung

respectus parentelae [lat.]: 
Prinzip, verwandtschaftliche Beziehungen als 7l Ehehindernis zu berücksichtigen.

responsum [lat.]: 
Rechtsgutachten, Antwort. - responsa prudentium: juristische Gutachten, die von Juristen bzw. Rechtsgelehrten oder auch von den Juristenfakultäten als Spruchkollegium von Privatpersonen und Gerichten eingeholt wurden.

Restanten
Außenstände

Restitution
Wiederherstellung des früheren Rechtsstandes

Revers
Bestätigung, im Lehnsrecht des Beliehenen über die Beleihung und die übernommenen Pflichten

Rezeß
Zurücktreten, Abschied
Schriftlich niedergelegtes Ergebnis von Verhandlungen; berühmt die Hanse-Rezesse.

Ris
Reis, Rute, Zweig

Rivier
Fluß

Rodel / Rotel
Schriftrolle (lat. "rotula": Rädchen)

Rottmeister
Führer einer Rotte (10 Mann), Gruppe

Rottzehnt
Zehnt auf neu urbar gemachten Grundstücken

Rüge [<mhdt.]: alter Rechtsbegriff, der sowohl die gerichtliche Anklage bzw. Anzeige als auch die Gerichtsbarkeit bzw. den Gerichtsbezirk bezeichnete; in Sachsen auch svw. Dorfordnung sowie förmlicher Vorbehalt eines nicht ausgeübten Rechtsanspruchs (hielt z.B. der Kläger die R.frist nicht ein, verlor er das R.recht, seine Sache vor dem R.gericht, auch R.amt genannt, vorzubringen).

Rügegericht
a) Bauergericht
b) alte, dem Bauergericht ähnliche Form der Dorfgerichtsbarkeit, bei der das Vorbringen von Rüge im Mittelpunkt stand. Am Rügetag wurden alle das Dorfleben betreffenden Angelegenheiten vor der versammelten Gemeinde vom Richter und den Schöffen verhandelt und entschieden, z. B. Streitfälle, Käufe und Verkäufe, Vormundschaftssachen, Schöffenwahl sowie geringfügige Vergehen. Für einige Orte haben sich in den Gerichtsbüchern R.s-Protokolle erhalten, für einige Orte auch Rügebücher (z. B. Frauenstein/Erzgebirge, 1598/1600).

Rügemeister Obmann, Sprecher, des Rügegerichts (auch Rügegraf genannt).

Rügepflicht [<mhdt.] schon aus fränkischer Zeit bekannte Verpflichtung, Rechtsverletzungen zu rügen, d.h. in der Gerichtsversammlung (Ding) anzuzeigen; lässt sich im Verbreitungsgebiet des Gemeinen Sachsenrechts (Sachsenspiegel) bis ins 19. Jh. nachweisen. Die R. war auch in nachreformatorischer Zeit nicht nur auf Feld- und Forstrügsachen beschränkt, sondern erstreckte sich z. T. sogar auf die Hochgerichtsbarkeit.

rusticus conducticus [lat.]: Pächter; Zinsbauer

rust., rusticus: Bauer

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Letzte Änderung: 30.06.07 (UG)
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