Übersicht Grundlagen
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gebraucht (z.B. Heimbürge findet sich unter "Schultheiß")
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Ede
Eid
Edikt
(lat. "edicere"=verlautbaren) später: königlicher Erlass
Ehalte
Gesinde
Ehemündigkeit
Ehestuyr
Mitgift
Ehrschatz
In Südwestdeutschland Gebühren beim Besitzwechsel eines Lehens durch
Vererbung, Kauf, Tausch (Zusammenfassung von Handlohn und Weglöse)
Eidam / Eidom
Schwiegersohn
eigen
leibeigen, hörig
Eigenschaft
Eigentum (Gegensatz: Lehen)
Einkindschaftsverträge
Gleichsetzung von Kindern mehrerer Ehen
einleuftige / einleftige
ledige Leute
Einlieger
eingemieteter Arbeiter, Gutstagelöhner
Einschreibegeld
Einschreibepfennig, auch Einschreibegebühr.
Vergütung für den Amts- bzw. Gerichts- oder Gemeindeschreiber bei Eintragungen in die
Gerichtsbücher, die z.B. Veränderungen im Grundbesitz betreffen. Das E. wurde vom
Käufer getragen.
ejusdem
Abk. ej , ejus., ejusd., [lat. desselben (Datums)]; Formel für Datumsangaben in
Kirchenbüchern und Akten; z.B. ejusdem anni, Abk. e.a. (desselben Jahres).
siehe auch: huius
Ekeren
Recht auf Eichelmast
ellende
heimatlos, fremd (=unglücklich)
Emeritierung
Versetzung in den Ruhestand
emeritiren
in den Ruhestand versetzen
Ene
Großvater
eodem
[lat. am selben (Zeitpunkt)] Formel für Datumsangaben; z.B.
eodem die (am selben Tag);
eodem mense (im selben Monat);
eodem anno (im selben Jahr).
Epitaph
Grabschrift auf einem Stein
Eraldus
Herold
Erbbücher siehe Lagerbücher
Erbentage
Versammlung der Deichberechtigten
Erbgericht
1. Hof, an den das Amt des Erbrichters (--> Richter) gebunden war.
2. E., Erbgerichtsbarkeit: niedere Gerichtsbarkeit, die für geringfügige Strafsachen und Rechtsstreitigkeiten zuständig war sowie verschiedene polizeiliche Befugnisse beinhaltete. Das E. war seit dem 15. Jh. häufig ein Standesvorrecht des Adels (in Kursachsen seit 1428). S. a. Hochgerichtsbarkeit.
Erbgesesser
erbansässiger Einwohner: Angesessener, der ein Grundeigentum besaß, das an die Nachkommen uneingeschränkt vererbbar war.
Erbgut
Patrimonialgut [< lat. + dt.]:
a) unbewegliches Gut, das durch Erbgang von Blutsverwandten erworben wurde und ohne Zustimmung der nächsten Intestaterben (Intestaterbfolge) nicht veräußert werden durfte;
b) --> Erblehngut.
Erbkrüger
Dorfkrüger: Dorfschenkwirt, im Erblehngut Besitzer einer Erbschenke (Erbkretscham, s. a. Kretschmann), auf der die (in der Regel mit dem Erbrichtergut verbundene) Schankgerechtsamkeit lag, oder Pächter einer Schenke in Erbleihe.
Erblehngut
Bauergut, Beutelgut, Erbgut, Fallehngut, Lehngut, lat. bona censitica, bonafeudalia: durch Anwendung lehnsrechtlicher Bestimmungen auf Bauernland entstandener bäuerlicher Grundbesitz. Der Besitzer eines E. war persönlich frei (Erbbauer) und hatte das volle und uneingeschränkte Nutzungsrecht an dem ihm überlassenen Grund und Boden (als eine Art Untereigentum), konnte es verkaufen, vertauschen, verpfänden oder vererben. Er hatte dafür dem Grundherrn (das konnte auch ein Amt sein) bestimmte Frondienste und Abgaben (-->
Erbzins, Erbregister) zu leisten. E.besitz war z. B. in Sachsen die verbreitetste Form bäuerlichen Besitztums.
Erbrecht
Arno Lange, Gerade und Heergeräte - Vom Erbrecht unserer Ahnen -, Dresden 1938,
Mitteilungen des Roland, Heft 1, S. 1-6
Erbzins
[< mhdt., "unablöslicher Grundzins"]: im Unterschied zu den an den Landesherrn zu entrichtenden Steuern an den jeweiligen Grundherrn zu entrichtende Abgabe; Reallast. Während in den Steuerlisten fast immer alle Steuerpflichtigen eines Ortes genannt wurden, enthalten viele E.listen (--> Erbregister) nur jene Personen, die in einer grundherrlichen Abhängigkeit zum Empfänger der E. standen; so war es durchaus möglich, daß ein einzelner Bauer einem anderen Grundherrn zinste als alle anderen eines Ortes. S.a. Dorfordnung.
Erbzinsbücher
siehe Lagerbücher
Erbzinsgut
im Unterschied z. B. zum Erblehngut oder Erbpachtgut mit minderen Rechten in bäuerlicher Erbleihe gepachtetes Bauerngut. E. bildeten bes. in Preußen und Mecklenburg eine spezifische Form der --> Erbleihe. Sie unterschieden sich von den Erbpachtgütern bes. dadurch, daß der Pächter (Erbzinsmann) das Gut verlor, wenn er die Zinsen für die Leihe nicht in der geforderten Höhe aufbringen konnte. Der Erbzinsmann stand so in der sozialen Sicherheit oft dem Tagelöhner näher als dem Bauern.
Erffmagescheide
Erbteilung
Erfgenamen / Erbgenahme
Erben
ertagen
erzogen
Evictio
gerichtliche Wiedererlangung
ew frien
von der gesetzlichen Abgabe befreien
ex illegitimo thora
[lat. aus nicht rechtmäßigem Ehebett (stammend)] unehelich geboren.
expliciren
erklären, erläutern
extendiren
ausdehnen
extinctus
[lat.] gestorben, umgekommen
extinctus ante partum
vor der Geburt gestorben
extinctus in utero
im Mutterleib gestorben
Exulanten
mit Gewalt aus der Heimat Vertriebene
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Fahrnis
bewegliches Gut, Vieh, Geräte, Schmuck
Fallissement
Zahlungsunfähigkeit
Familienname
Bedeutung und Herkunft
Auskunft über: Gesellschaft für deutsche Sprache, Spiegelgasse 11, 65183 Wiesbaden
Literatur: Naumann, Horst, Das große Buch der Familiennamen - Alter-Herkunft-Bedeutung -
Farverey
Färberei
Feuda
Lehen
Fiedeikommiß
seit dem 14. Jahrhundert zur Erhaltung des Familienguts mögliche, auf Stiftung
beruhende Vermögensform, unteilbar
Fideiussion
Bürgschaft
Filiation
Geburt/Abstammung; in der Genealogie: Gliederung und Verzweigung einer Stammtafel
Fiskalat
Steuer-Verwalter
Fiskus / Fiscus
(lat. Korb) Aufbewahren größerer Geldmengen: Staatskasse, Geldverwaltung
Fixation
Steuerpauschale
Flecken
Ortschaft, meist größer als ein Dorf, oft mit
einigen städtischen Rechten
Floret
glänzender Wollstoff
Folio
[<lat. in folio, "in einem Blatt"]:
1. allgemein altes Buchformat (2o), bei dem der Papierbogen nur
einmal gefalzt ist, also zwei Blätter bzw. vier Druckseiten enthält.
2. F., Abk. fol.: in der alten Verwaltungssprache nummeriertes Blatt in
Kirchen-, Gerichtsbüchern, Akten und anderem; bei doppelt beschriebenen Seiten
wird die Vorderseite mit a, die Rückseite mit b bezeichnet.
Foliierung
[<lat.]: Blattzählung in alten Büchern, vor allem Handschriften; erst
etwa 1470 kam die Paginierung
(Seitenzählung) auf.
Foliant
[<lat.]: seit dem 17. Jhd. Bezeichnung für ein Buch im Folioformat, i.w.S.
und volkstümlich für jedes großformatige, altertümliche Buch.
Forensenkontribution
Gerichtsgelder
Frankenspiegel
Kaiserrecht
Freundschaft
Verwandtschaft
Friesel
auch roter Friesel: Scharlach, gegen andere mit Ausschlag einhergehende Erkrankungen nur
ungenau abzugrenzen. U.s.w. Metzke: Lexikon der historischen Krankheitsbezeichnungen.
Laut Meyers Lexikon, 1895 ist Friesel (Miliaria), Hautausschlag.... (langer Artikel).
Siehe auch Friesel der Säuglinge-Schälknötchen in H. Baumann's "Muret-Sanders
Enzyklopädisches englisch-deutsches und deutsch-englisches Wörterbuch"
(Berlin-Schöneberg: Langenscheidtsche Verlagsbuchhandlung, 1910):
"Friesel" kommt aus "frieren." Wahrscheinlich, die sterbenden Kinder
schaudern; dann ist "Friesel" ein Symptom, nicht die Todesursache.
("Friesel" ist nicht "Friess.") Etwaige Krankheit mit Schaudern als
Symptom? Im letzten Jahrhundert war man nicht immer sehr genau mit der Diagnose.
Weitere Quelle: Max Höfler: Deutsches Krankheitsnamen-Buch, München 1899:
Friesel: 1. = jeder mit Fieberfrost [...] einhergehende, akute, meist rote
(seltener weiße) hirsekornähnliche, diffuse Hautausschlag [...] dieser
Frieselausschlag kann nun Röteln, Hitzebläschen, Scharlach, Fleckfieber,
selbst Masern bedeuten [...]
2. = vor allem ist Friesel = Kindbettfriesel (=febris miliaria puerperalis =
Milchfriesel) und der akute Schweißfriesel (epidemischer oder idiopathischer
[...]
Frigevong / Freibrief
Entlassung aus der Hörigkeit / Urkunde über Entlassung aus der Hörigkeit
Fron, Frondienst
körperliche Leistung für einen Herrn
Fronbote
Vollstreckungsbeamter, Büttel
Fruchttreiber
= Getreidehändler
s. a. Treiber
Frunde vom Raid
Ratsherren
Frühheirat
Frühehen entsprachen dem damaligen Eherecht, das in einzelnen Ländern
verschieden war.
Meyers Konservationslexikon von 1894 schreibt dazu:
Voraussetzung der Eheschließung war u.a. die Ehemündigkeit.
Nach römischen Recht trat diese ein bei Männer mit 14, bei Frauen mit 12 Jahren. Nach
dem deutschen Reichsgesetz vom 5. Febr. 1875 wurden für Männer 20, für Frauen 16 Jahre
unter Zulassung der Dispensation - d.h. Ausnahmen waren mit Genehmigung möglich -
gefordert.
Nach französischem Recht war das Mindestalter auf 18 und 15 Jahre, nach englischem auf 14
und 12 Jahre festgesetzt....
Da jedoch das römische Recht vom 15. Jhd. an in den deutschen Ländern immer mehr zur
Geltung kam und für manche Rechtsfragen bis ins 19. Jhd. galt, ist mit Sicherheit
anzunehmen, dass auch die frühe Ehemündigkeit des römischen Rechts von deutschen
Ländern übernommen wurde und Frühehen ermöglichte.
Fumator carnium
Fleischräucherer
Furslotter / Vurslotter
Kaminbauer
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gach
eilig, ungestüm
Gadem
Anbau, Stockwerk
Gaffel
am Niederrhein: Zunft, sonst: Zins, Steuer
Ganerben [<ahdt., "Miterben"]:
im mittelalterlichen Recht mehrere Verwandte, die ein Gesamtrecht (Miterbe) an einer Erbschaft hatten, ohne einen persönlichen Anteil an dem unteilbaren Besitz zu beanspruchen (Erbengemeinschaft zur gesamten Hand). Das Grecht sollte die weitere Aufteilung eines Territoriums oder Besitzes und damit die Schmälerung der Macht der betreffenden Familie verhindern. Bes. Burgen waren häufig gemeinschaftlich genutzte Anlagen, einschließlich der Burgbezirke mit zugehörigen Ländereien, die entweder infolge von Mitbelehnung, Erbteilung, Kauf oder durch Interessen- bzw. Notgemeinschaften von mehreren Burgmännern und deren Familien bewohnt und verteidigt wurden (G.burgen); Rechte und Pflichten der G. waren in den jeweiligen Burgfriedensverträgen genau festgeschrieben und abgegrenzt. S. a. Markgenossenschaft.
Gant = Versteigerung
wird derzeit in der Schweiz immer noch in der amtlichen Sprache verwendet. In
Deutschland zumindest im südlichen Bereich (Augsburg) im 19. Jahrh.
(Grundbuchauszüge)
(mitgeteilt von Roswitha Hohl, Schweiz)
Garkoch (lat. Popinarius):
Pächter der städtischen Garküche; zumeist Metzger. Der G. versorgte
besonders die Fremden (oft auch das Armenhaus oder Spital) mit Speisen, richtete aber auch Feiern
für Bürger aus, die er sonst nicht versorgen durfte, um die Einnahmen der Gastwirte nicht zu
schmälern.
Der Gatte und die Gattin.
Als «Gatte» wurde ursprünglich nicht nur der Ehemann, sondern auch die Ehefrau bezeichnet, «Gattin» ist eine jüngere Form, und der Plural «die Gatten» meint heute noch Mann und Frau zusammen.
Im Mittelhochdeutschen hatte «gaten» die Bedeutung «genau zusammenpassen», «sich ineinanderfügen» und «vereinigen», und zwar sowohl im abstrakteren als auch im durchaus konkreten bzw. unanständigen Sinne. Das Wort «gat» meinte eine Öffnung, ein Loch oder eine Höhle, was an das englische «gate» erinnert, das wie unser Tor sowohl die Öffnung als auch deren Verschluss bezeichnet.
Weniger anstössig und trotzdem interessant ist die Herkunft des Wortes «Gemahl» das einstmals ebenfalls für beide Geschlechter galt. «Mahal»
hieß der Versammlungsort, sozusagen das germanische Pendant zum Forum und zur Kurie. Verhandelt und versprochen wurde dort auch die Vermählung. Wer heute von seiner Gemahlin spricht oder von seinem Gemahl, ist entweder altmodisch, seltsam oder ironisch. «Meine Frau» oder «mein Mann» sind die üblichen Bezeichnungen für den Ehepartner, oft sogar reduziert auf das substantivierte Possessivpronomen. «Meine» und «Meiner» ist oft zu hören, aber in gebildeteren Kreisen doch eher verpönt.
Wird «meine» durch den bestimmten Artikel ersetzt, so heißt dies in der Schweiz kurz und bündig und ziemlich rüde «Pfrau». Am dringendsten jedoch ist abzuraten von mehr oder weniger
spaßigen Umschreibungen wie «die bessere Hälfte» oder «die Regierung». Schlimmer als solches sind höchstens noch Bezeichnungen wie «Lebenspartner» oder gar «Lebensabschnittspartner» (Lap). Ihre Verwendung ist ein Trennungsgrund und das Streben nach ihrer Vermeidung einer der guten Gründe zum Heiraten.
Quelle: http://www.kroenung.de/credobox/ehewort.htm
geboeren
erheben
Gebreste(n)
Mangel, Gebrechen
Gedinge [< ahdt.]
1. svw. Ding (in dessen gerichtsverfassungsmäßiger Bedeutung)
2. Vertrag, Abrede oder Übereinkunft, aber auch Satzung und Statut. Das häufig
im Plural stehende Rechtswort beinhaltet sowohl den Vertragsgegenstand als auch
einzelne Vertragsbestimmungen. G. kommt in den Quellen vornehmlich in
verschiedenen engeren Bedeutungen vor, z. B. als Dienstvertrag, als Name für den
Ehevertrag (eheliches Güterrecht), als Bezeichnung für die bedingt erteilte
Belehnung beim Eintritt des Heimfalls im Lehnrecht. - Eine besondere Bedeutung
erlangte das G. als eine Art Dienstvertrag im Bergrecht. Hier wurde unter
G. allgemein die in Akkord vergebene Bergarbeit verstanden. Ein Gehäuer (auch
Gedinger genannt) wurde nicht wie der Schichthäuer nach der geleisteten
Arbeitszeit, sondern nach dem erzielten Ergebnis bezahlt (Akkordlohn); G.träger
bezeichnete hingegen einen Arbeiter oder Hauer, der bei Abschluß des G. als
Bevollmächtigter seiner Mitarbeiter auftrat
Gefängnisjournale: etwa ab Ende des 18. Jh. überlieferte, in Stadt-
und Staatsarchiven aufbewahrte Verzeichnisse von Gefängnisinsassen. Sie sind
genealogisch gelegentlich bedeutsam, da in ihnen neben Name, Beruf und
Geburtsdatum auch die Ursachen der Freiheitsstrafe genannt werden.
Gelbgießer s. a. Geelgießer
Geelgießer: Handwerker, der Gussstücke aus Messing oder ähnlichen
Kupferverbindungen (Gelbkupfer) herstellte, bes. Beschläge aller Art, Gefäße u.a.
Geest
höher gelegenes, sandiges Land
Gefälle [zu mhdt. val, anval, "Abgabe"]
unterschiedliche, an Grund und Boden haftende Belastungen (Grund-G., Grundlast), die an den jeweiligen Grundherrn zu entrichten waren, z.B. Abgabe von Naturalien, Zinsen, Zehnten, Leistung von Frondiensten. So waren Zinsbauern (---> Höriger) zur Abgabe eines Grundzinses (auch Bodenzins, lat. census arealis bezeichnet) verpflichtet, der als
---> Zehnt oft in Form von Naturalien abgegeben und zumeist auch nach der Abgabezeit bezeichnet wurde (z.B. Fastnachtshuhn, Herbsthuhn, Herbstzins, Maihuhn, Maienreis, Mairind, Maizins, Martinsgans, Martinsrind, Martinspfennig, Martinszins, Ostereier, Pfingsthuhn); zu entrichten war auch ein Getreide- bzw. Kornzins. Pachtbauern waren zur Abgabe des Pachtzinses verpflichtet, wobei bei Mißernten Nachlaß gewährt werden konnte (lat. remissio mercedis; bei Pacht aus Gemeindeland war er an diese zu zahlen, vgl. Gemeinzins). - Leibeigene bzw. Hörige hatten einen Kopfzins (lat. capitatio) an den Grundherrn (Leibherrn) zu entrichten, oft in der Form des sog. Leibhuhns (auch Fronhuhn, Halshuhn, Hühnerzins bzw. nach dem Fälligkeitstermin Fastnachtshuhn bzw. Maihuhn bezeichnet; s.a. Abzugsgeld). Belastungen lagen auch auf Haus und Herd (Herdgeld, Rauchhuhn), auf urbar gemachtem Land, auf Hochzeit (sog. Brauthuhn) und ähnlichen Anlässen. - In Preußen wurden G, die als Naturalien an die Kirche zu entrichten waren, auch
Kalende genannt, weil sie am ersten des Monats fällig waren.
gekrenkt
krank geworden
Geleitseinnehmer
Beamter, der an einem Geleitshaus einer Fernverkehrsstraße (oft in Handelsstädten oder an Kreuzungspunkten) seit dem 15. Jh. von der Fuhrleuten eine Gebühr
einzog (darum auch Geleitszolleinnehmer genannt). Der Geleitsschreiber stellte darüber eine
Quittung aus und vermerkte in den Geleitsrechnungen Datum, Art des Transportes, Name des
Fuhrmannes, die Höhe der eingezogenen Gebühren und manchmal auch Herkunft und Ziel des
Fuhrmannes. In kleinen Städten und auf Nebenstraßen besorgte das der Chausseegeldeinnehmer.
Geleitsmann s. a. Geleitseinnehmer
Gelta
Hohlmaß für Korn
Geltbroeken
Geldbußen
Gemahl
Pflicht zum Getreidemahlen in zugewiesener Mühle
Gemeine
Anteil, Gemeinschaft
Gemeinheiten
Gemeindegründe
Gemeinsfreunde
Vertrauensleute, von der Gemeinde gewählt für Rats- oder Schöffenwahl
Genealogische Zeichen und Abkürzungen
http://www.genealogy.net/gene/misc/gensig.html
Gener
Schwiegersohn
geraint
Grenze besichtigen
Gerben
Verfahren zur Umwandlung von tierischer Haut in Leder.
Oberhaut und Haare werden durch Chemikalien entfern, dann wird die Unterhaut
mechanisch abgetrennt. Nach dem Gerben erfolgt eine Nachbehandlung mit Fetten
bzw. Farbstoffen und eine Imprägnierung.
Je nach Gerbmittel werden verschiedene Verfahren unterschieden:
- Weißgerberei (Alaungerberei) = älteste Mineraliengerbung zur Herstellung
von Feinleder (heute selten)
- Rotgerberei (Lohgerberei) = gerben unter Verwendung von gerbsäurehaltigen
Rinden
- Sämischgerberei (Fett- oder Ölgerberei)
- Chromgerberei = gerben unter Verwendung von Chromsalzen
Gerber = Betreiber einer Gerberei
Gerbgang
Einrichtung in der Mühle, mit der der Dinkel (Kernen) vom Spelz befreit (gegerbt)
wurde. Den gegerbten Dinkel nannte man Ve(e)sen.
Gerechtsame
Recht, Vorrecht, Nutzungsrecht an Grundstücken
Gerichtsschöffe
oder Gerichtsmann war als Schöffe oder Laienrichter tätig. Es wird angenommen,
dass diese Tätigkeit nicht die Haupterwerbstätigkeit war, sondern nur als
Nebenberuf (-verdienst) ausgeübt wurde. Darüber hinaus saßen sie aber auch in
der Gemeindevertretung, und das war ihre hauptsächliche Aufgabe, und waren
somit unseren heutigen kommunalen Abgeordneten vergleichbar. Die Trennung von
Justiz und Verwaltung fand erst im Laufe des 19. Jahrhunderts statt.
Geseyland
Saatland
Gesinde
[lat. aulici, < ahdt. Begleitung, Gefolge, Dienerschaft]
durch Gesetz oder Vertrag zu persönlichen Dienstleistungen verpflichtete und in ihrer
persönlichen Freiheit stark eingeschränkte Lohnarbeiter (Knecht, Magd) bei Großbauern
bzw. Guts- und Grundherren. Sie unterschieden sich von anderen Landarbeitern dadurch,
dass sie auch als Verheiratete unselbständig blieben und über keinen eigenen Haushalt
verfügten. Das unverheiratete Gesinde erhielt neben der Verpflegung nur einen geringen
Lohn und war zumeist auf dem Hof in der Gesindekammer untergebracht; das verheiratete
Gesinde erhielt neben Lohn und Naturalien (Deputat-Gesinde) gelegentlich auch eine
Wohnung. Das Gesinde, unterteilt in Hausgesinde und in Hofgesinde, unterstand zumeist
einem Gutsvogt oder Hofmeister, auf kleineren Gütern dem Großknecht, das weibliche
Gesinde zumeist der sogen. Käsemutter (oft die Frau des Vogts).
Der Lohn war sehr unterschiedlich, auch das Verhältnis von Lohn und Deputat. Auf einem
adligen Vorwerk in Sachsen erhielt z.B. im 16. Jahrhundert das 12 Personen umfassende
Gesinde jährlich 85 Scheffel Korn als Deputat, als Lohn bekam u.a. der Vogt 15 Gulden,
die Käsemutter 8 sowie die Kuh- bzw. Ochsenhirten 4 Gulden Jahreslohn. Das Gesinde war zu
vielfältigen Arbeiten verpflichtet. So hatten z.B. die Pferdeknechte nach der
sächsischen Gesindeordnung des 16. Jahrhunderts im Winter auch zu dreschen.
Gesinderecht
Alle rechtlichen Festlegungen, die die Stellung des Gesindes in der Gesellschaft regelten.
Das Gesinde unterlag der Muntgewalt seines Dienstherren und teilte dessen Gerichtsstand.
Der Herr haftete für das Gesinde, hatte die Obhutspflicht inne und vertrat es vor Gericht
(Unselbständigkeit des Gesindes). Das Gesinde musste die festgelegte bzw. vereinbarte
Dienstleistung erbringen, haftete für schuldhaft verursachte Schäden und konnte für
Vertragsbruch bestraft werden.
In den Städten wurde das Gesinderecht seit dem 14. Jahrhundert in speziellen
Gesindeordnungen normiert, seit Mitte des 17. Jahrhunderts zunehmend auch auf dem Land (z.
B. die Gesinde-Ordnung für sämtliche Provinzen der Preußischen Monarchie vom 8.
November 1810). Auf Grund der weiterhin bestehenden Gesindezwangsdienste mussten die
Angehörigen einer Grundherrschaft gegen geringere Vergütung, als sie dem freien Gesinde
zustand, Gesindedienste leisten; siehe Gesindezwangsdienst.
Gesindezwangsdienst
(Gesindedienstpflicht), besondere Form der feudalen Abhängigkeit durch
Dienstverpflichtung, das bes. für die ostelbischen Gebiete (Mecklenburg, Vorpommern) seit
dem 16. Jahrhundert typisch war, aber auch in Preußen und Sachsen angewandt wurde. Der G.
zwang alle abhängigen Bauern (die Untertanen), ihre Kinder mit dem 14. Lebensjahr zuerst
dem Guts- oder Grundherrn als Gesinde anzubieten (Vormiete), ehe sie woanders arbeiten
durften. Die Jugendlichen hatten sich jeweils zu zwei Terminen im Jahr auf dem Gutshof zu
stellen. Die dabei für den Gesindedienst ausgewählten Jugendlichen erhielten den
"Dienstgroschen", womit die Dienstpflicht gültig wurde und sie nun für ein
oder zwei Jahre Gesindedienst zu leisten hatten.
Der G. war immer umstritten, seine Handhabung sehr unterschiedlich. Während in den
ostelbischen Gebieten der G. unter die Pflichten der Leibeigenschaft fiel, wurde er z. B.
in Sachsen unter Kurfürst August I (1533-1583) zuerst nur für die Untertanen von
kurfürstlichen Kammergütern zugelassen, nach dem Dreißigjährigen Krieg (1618-1648)
jedoch allen Grundherren zugestanden, soweit sie die Gerichtsbarkeit besaßen, um die
durch den Krieg verwüsteten Gutshöfe rascher aufbauen und bewirtschaften zu können. Der
Missbrauch des G. (z. B. des damit verbundenen Züchtigungsrechtes) und die in ihm
liegende starke Reglementierung des Lebens der Untertanen führte immer wieder zu
Bauernunruhen (z. B. 1654/61 im schönburgischen Gebiet). Im 17./18. Jahrhundert wurde er
gebietsweise auch auf die wirtschaftlich schwächsten Dorfbewohner, auf die Gärtner und
Häusler, ausgedehnt. Besonders hart traf der G. die erbuntertänigen, leibeigenen Bauern
in den ostelbischen Gebieten, wo die Willkür der Gutsherren häufig weitere Zwangsdienste
festlegte. Seit der Mitte des 17. Jahrhunderts wurde von den Landesherrn versucht, sowohl
diese Willkür aus auch den Widerstand der Bauern durch Gesindeordnungen zu steuern. Erst
1918 wurde der G. abgeschafft.
Geslot
Beschluss
Gestreng
Ehrenprädikat für Angehörige des Ritterstandes, seit dem 18. Jahrhundert auch
für niedere Beamte
Getuygniss
Zeugnis
Gevattern
Taufpaten, Taufzeugen
Gewisheit
Bürgschaft, Sicherheit
Gimme
Edelstein
Glossar
Spracherläuterung
Glosse
Wort- oder Sacherklärung
Glove
Fürsprecher
in Gnaden stehen
In der Hochzeitseintragung seines Sohnes, im Kirchenbuch zu Kammerborn, ist Jürgen
Christoph Hühne als "ein in gnaden stehender pensionierter Mousquetier"
vermerkt.
Ein anderer deutscher Ausdruck für diesen Fall ist: "ein in Gunst und Wohlwollen
pensionierter Musketier".
Das "könnte" bedeuten, dass er ein sogenanntes "Gnadengeld" erhielt.
Gnadenjahr
Bezüge für Pfarrer und Kanoniker im Sterbejahr
Goldgulden:
seit dem 14. Jh. in
deutschen Ländern nach dem Muster einer florentinischen Münze geprägte
Goldmünze mit etwa einem Drittel und mehr Silbergehalt (s.a. Gulden [a]). Der
G. war bis ins 16. Jh. die dominierende Handelsmünze (bes. der sog. Rheinische
G.) und wurde vom Dukaten abgelöst. Ursprünglich gingen 64, dann 72 G. auf
die Kölner Mark. Die Reichsmünzordnung von 1559 bestimmte seinen Goldgehalt
(Feingewicht) mit 18 1/2 Karat (gegenüber 23 2/3 Karat beim Dukaten), 3 2/3
Karat Silber und l 5/6 Karat Kupfer. In Brandenburg-Preußen galt der G.
1513 bis 1549 32 Groschen, in Sachsen 1455 20 Groschen, bis 1623 21
Groschen, 1623 bis 1665 27 Groschen und seit 1665 30 Groschen.
Grachte / Graffte
Graben, Stadtgraben
Gravamina
Beschwerden, Klagen
Griez
Sand(korn), Kies (am Ufer)
Groschen
Bezeichnung für eine Münze, vom lat. grossus = dick
Großjährigkeit ---->
Volljährigkeit
Grut
Braurecht
Güete
Einkünfte, Zinsgut
Guel
Gaul
Gulden
[< mhdt. guldin phenninc, „goldene Münze"] Floren,
Florentiner, Florenus [< lat., nach Florenz, dem ersten Prägeort], Abk. f.
fl., Fl., seltener gld.: a) svw. Goldgulden,
bes. der Rheinische G.; seit dem 16. Jh. vom G.groschen abgelöst,
b) seit dem 17. Jh. eine Reihe von großen Silbermünzen, die in fast allen
deutschen Ländern geprägt und zumeist in 16 Kreuzer zu je 4 Pfennige geteilt
wurden. Sie entsprachen etwa 2/3 Taler. Der meißnische G. bzw. Meißner
hatte einen Wert von 2,7624 Mark Feinsilber (Kölner Mark), der sächsische
G. auch Zweidrittelstück gen., 2,3385 Mark (entsprach 18 G. aus einer
Kölner Mark geprägt), der rheinische G. 1,7539 Mark (24 G. aus der
Kölner Mark), der fränkische G. 2,19 Mark (19 l /5 G. aus der Kölner
Mark); alle Angaben beziehen sich auf die Zeit um 1700. Wie bei allen Wahrungen
war der Wert des G. zeitlich und territorial unterschiedlich, wobei aber die
Rechnungsweise zumeist die gleiche war. In Sachsen galten zu Beginn des
16. Jh. z.B. l G. = 2 halbe Groschen = 7 Schreckenberger = 21 Zinsgroschen = 252
Pfennige =504 Heller.
Guldengroschen,
Güldengroschen: deutsche
Silbermünze des 16. Jh., deren Wert dem eines Rheinischen Guldens
entsprach, auch allgemein svw. Taler. In Sachsen galt nach dem Münzsystem von
1534 l G. = 22 Groschen = 264 Pfennige, nach dem Münzsystem von 1542 bis 1571
24 Groschen = 288 Pfennige.
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Hachelmutter
Hechelmutter, eine ältere Frau, die bei der Flachsbereitung die zum Flachshecheln
eingesetzten jungen Mädchen beaufsichtigte und bes. darauf zu achten hatte,
dass der gute
Flachs vom schlechten, dem Werg, getrennt wurde.
Halbscheit
Hälfte
Ham(m)acher / Hamecker
Sattler
Hameida
Schlagbaum
Hamey
Absperrung, Schlagbaum
Handlohn
Besitzwechselgebühr für den aufziehenden Leheninhaber. Für den
verstorbenen oder weichenden Leheninhaber war die Weglöse
fällig. In manchen Gegenden heißt die (zusammengefasste) Besitzwechselgebühr Ehrschatz.
Handtirungh
Gewerbe
Häusler
s. Auszugs-Leute
Havereidinge
Hofinventar
Hecker
Tagelöhner
Heimbürge
Vorsteher eines Dorfes, auch Richter oder Schöffe
Heimeier/Heymeyer
Gehilfe des Bürgermeister
Heimfall
Erbrecht des Staates
Heiratsalter
Lebensalter, in dem die Eheschließung erfolgt. Für die praktische Forschung ist
ein Grundwissen über das wahrscheinliche Heiratsalter uns seine statistisch Verteilung
oft von entscheidender Bedeutung für die Überwindung toter Punkte. Als Grundregel gilt:
je höher der soziale Rang eines Mannes, desto größer war bei Erst-Ehen beider Partner
der Altersabstand (d.h.: desto relativ jünger war die Frau). Die Hälfte aller Akademiker
(bzw. Männer des Besitz- und Bildungsbürgertums) heiratete früher im Alter von über 30
Jahren Frauen in einem Alter um 20 Jahre. Bei der bäuerlichen Bevölkerung Sachsens
betrug der Altersabstand etwa 5 Jahre (bei Häuslern 3 Jahre), das mittlere Heiratsalter
für die Männer etwa 27 Jahre. Nicht auszuschließen sind Einzelfälle, wo Männer erst
mit 50 Jahren sowie Frauen erst mit 40 Jahren erstmalig heirateten und noch Kinder hatten.
Bei Männern waren Eheschließungen unter 18 Jahren extrem selten; in Sachsen wurden im
18. Jahrhundert rund 2 % aller Bauerntöchter bereits mit 14 und 15 Jahren verheiratet. Bei
Zweit- und Mehrfachehen, z.B. von Witwen bzw. Witwern, waren große Altersunterschiede der
Partner nicht selten. In vielen Fällen bildete die wirtschaftliche Selbständigkeit des
Mannes die Voraussetzung zur Eheschließung. In bäuerlichen Familien lässt
sich oft ein
direkter Zusammenhang zwischen der Übernahme eines Gutes bzw. dem Erbkauf und einer
Heirat, wenige Wochen davor oder danach, feststellen. Für das Erlangen dieser
wirtschaftlichen Selbständigkeit waren, auch in der nicht-bäuerlichen Bevölkerung,
Erbverpflichtungen auch von Seiten der Braut bzw. des Schwiegervaters wichtig.
Heiratsgeld
Zins, den ein Knecht (oft auch die Dienstmagd) für die Heirat zahlen
musste,
siehe auch Kesselgeld
Heiratskreis
räumlich und sozial begrenztes Umfeld, in dem in der Regel die Eheschließung
erfolgt. Ein Erfahrungswissen über soziale Heiratskreise kann helfen, einen toten Punkt
in der Forschung zu überwinden. So war z.B. die erste Frau eines Erbrichters, wenn sie
nicht unter den begüterten Familien des eigenen Dorfes zu finden ist, fast mit Sicherheit
Tochter eines Erbrichters, Erbmüllers oder eines anderen wohlhabenden Bauern (oder
Gerichtsschöffen) in einem der Nachbardörfer. Eine Tochter eines Häuslers (bzw.
Hausgenossen) oder die eigene Magd wird es dagegen nicht gewesen sein. Bei der Zweit-Ehe
eines verwitweten und dazu alten Erbrichters wäre dies jedoch nicht auszuschließen.
Möglich, jedoch sehr selten, war z.B. die Heirat eines wohlhabenden Bauern mit einer
Pfarrerstochter oder der Tochter eines Handwerkers aus der nächsten Kleinstadt, fast
unmöglich aber mit der Tochter eines städtischen Handarbeiters. So lässt
sich für jede
Klasse, jede Schicht und jede Berufsgruppe für einen bestimmten historischen Zeitraum der
jeweilige soziale Heiratskreis bestimmen. Besitz, gesellschaftlicher Stand und Bildung
sind die wesentlichen Kriterien. Als Grundregel für soziale Heiratskreise kann gelten,
dass wohlhabende Familien unter sich oder in die Mittelschicht einheirateten,
Mittelschichten unter sich oder nach "oben" und "unten" sowie
Besitzlose und -arme unter sich oder in die Mittelschicht, d.h. die sozialen Extreme
wurden durch Eheschließung selten überbrückt. Das gilt auch für solche Kriterien wie
Bildung und Machtstellung in der Beamtenhierarchie. Die Heiratspolitik nicht nur adliger,
sondern auch der Familien des Besitz- und Bildungsbürgertums sowie wohlhabender Bauern
war darauf gerichtet, die ökonomische Grundlage der Familie zu erhalten bzw. zu mehren
und die Nachkommen entsprechend dem sozialen Rang bzw. Prestige zu platzieren.
Der räumliche Heiratskreis wurde vor allem durch den Heiratsradius und die territoriale
Mobilität bestimmt.
Heiratsschranken
territoriale, soziale und religiöse Einschränkungen, die in der Vergangenheit
Partnerschaft und Heirat in der Regel nur innerhalb bestimmter Gemeinschaften ermöglicht
haben (Endogamie). Ehen zwischen Angehörigen unterschiedlicher Religionsgemeinschaften
bedurften z.B. des Übertritts eines Partners, Mischehen von Angehörigen verschiedener
Konfessionen (gemischte Ehe) waren eher die Ausnahme. Ebenso erfolgte normalerweise die
Eheschließung nur zwischen Partnern mit gleichem oder ähnlichem Sozialstatus (Heiratskreis). Hierher gehört sowohl die durch obrigkeitliche
Heiratserlaubnis und soziale Notwendigkeit bestimmte Heiratspraxis der bäuerlichen
Bevölkerung als auch die starke Abgrenzung des städtischen Zunfthandwerks. So wird in
einem aus Hildesheim stammenden Geburtsbrief 1681 bescheinigt, "dass producenten
Vatern Heinrich Hinüber dessen Mutter Ilsa Meyers in Jungfräulichem Schmucke und
fliegenden haaren unterm Krantze zur Kirche und trauung öffentlich zugefüget, und dass
von solchen Eheleuten Hanns Rutger Hinüber in stehende Ehe und Ehelig erzeuget, auch Er
und seine Eltern Niemandes loht noch Eigen, noch wendischer Geburt, auch keines Zölners,
Müllers, Baders, Bartschehrers, Pfeifers, Leinewebers, Schäffers oder sonst eines andern
verdägtigen argwöhnigen geschlechts. So dan seine vier Ahnen alsswegen seines Vaters
Hans Hinüber und Helena von Schneite, Eheleute, wegen seiner Mutter Johan Meier und
Pollit Carstens seine grosseltern, demnach vollwürdig seiner Ehelichen geburt und
redlichen Herkommens halber in alle Ehrliche Ampter, Gilden, Zunfften und Innungen auff
und angenommen zu werden." Weithin bekannt ist die Heiratspolitik des Adels, die
oft noch durch landesherrliche Dekrete verschärft wurde. In Preußen hat König Friedrich
Wilhelm I. (1688-1740) 1739 durch Gesetz verfügt, "dass keiner von Adel ... befugt
sein soll, außer seinem Stand geringer Bürger und Bauern Töchter oder Wittiben ... zu
heiraten, auch kein Prediger dergleichen Personen gar ungleichens Standes zu proklamieren
oder zu kopulieren, bei Strafe der Absetzung vom Amt, sich unterstehen soll." Neben
dieser sozialen spielten territoriale Grenzen (Landes- oder Amtszugehörigkeit) sowie
geographische Schranken wie Gebirge oder Flüsse eine wesentliche Rolle. S.a. Inzucht.
Hervestbede
Herbststeuer
Hien / Higen / Hiemanni
Hofesgeschworene
Hilich
Heirat
Hintersättler
kleinere (Kuh-)Bauern
Hintersasse
vom Grundherrn abhängiger Bauer (aus: "der hinter dem Herrn sitzt); Kleinbauer, der
Besitzer einer Kate (Kathe, Kote, Kotte "Hütte"), womit ein einzelnes
Bauernhaus im Gegensatz zum geschlossenen Bauerngut gemeint ist
Hintersässer
siehe Hintersasse
Hintersiedler
siehe Hintersasse
Hirten
im Gegensatz zu den Schäfern weit weniger
wohlhabend, wurden von der jeweiligen Gemeinde entlohnt und wechselten ihren Beruf
(Tagelöhner) relativ häufig.
Hobsgerichte
Hofes-Gerichte
Hobsgüter
Domänen-Güter
Hobstatt
Hofstatt
Hoenregulden
Hühnergeld
Hörigkeit
Abhängigkeit der bäuerlichen Bevölkerung
Hofbender
Bender = Böttcher, Küfer
Hofhaltung, Begriffe bei Hofe (Fürsten,
Könige usw.)
Hofküfer
Herr über den Wein des Adelsherrn (Fürst oder Graf). Als solcher
überwachte er auch die Bestände an Wein und hatte für Nachschub zu sorgen.
daher auch "Beständer"
Hofmann und Hofmutter
Dazu gab es noch Hofmensch. Im Großen Ganzen weiß man ja nie 100%, was diese alten
Bezeichnungen auf einem bestimmten Hof meinten. Vom russischen her kam aber der Begriff
der Hörigkeit in die ostpreußische Gegend. Der Hofmann oder die Hofmutter gehörte eben
zum Hof.
Der Begriff kann aber auch freie Leute bezeichnen. Dworjane - oder Bojaren kamen von einem
Hof, wurden aber durch die Zeit als Heeresleute und Adlige bekannt (also Hofleute). Dann
gab es noch die Dworniki, welche nun wieder für die Bojaren arbeiteten. Diese können
frei oder unfrei gewesen sein. Gewöhnlich sind es aber Bauern als Leibeigene, die sich
unter diesem Begriff erkennen lassen.
Hofreite / Hoffgerey
Hofraum, auch Bezirk, der zu einem Hof gehört
Hogerethe
Gaugericht
holländischer Fuß
Längeneinheit, ca. 26,6 cm
Holtsnider
Brettschneider
Holzbänke
Busch- / Forstgerichte
Honschaft
Hundertschaft: ländliche Gemeinde am Niederrhein
Hont / Hunt
1/6 holländischer Morgen
Hornungsgabe
Zuwendung des Vaters an ein uneheliches Kind.
Houbet
Kopf, Haupt
Houbetman
Anführer, Hauptmann
Hufe
bäuerliche Siedlerstelle, besteht meist aus Hofstatt, Ackerland und
Nutzungsrecht an der Allmende
Hufe
[ahdt., „eingehegtes Land"], ursprünglich Hube [obdt. < mhdt.], auch Erbe,
lat. accepta, mansus, terra: alte deutsche Flächeneinheit (Feldmaß)
für Besitzanteile an der Dorfflur, die als das Normalmaß für das Besitztum
einer Familie galt, das von ihr (in der Regel mit einem Pferd) bestellt werden
konnte und von dessen Erträgen sie leben musste. Die Größe einer H. hing
stark von der Bodengüte ab und differierte deshalb in den verschiedenen
Landstrichen, z.T. sogar von Ort zu Ort, oft beträchtlich (etwa zwischen 15 und
60 Morgen bzw. 4 bis 15 ha), so dass in der Literatur ganz unterschiedliche
Größen und Umrechnungen angegeben sind. Bes. seit dem 16. Jh. wurde die H.
zunehmend zur Grundlage für die Steuererhebung, in Teilen Preußens sogar zur
Steuereinheit (H.nschoß). Als Königs-H. (lat. virga regalis)
wurde die alte fränkische H. der Kolonisierungszeit (10., 12/14. Jh.)
bezeichnet, sie hatte etwa 750 Ruten Länge und 30 Ruten Breite (die Rute zu 4,7
m). Alle anderen, später vergebenen H. hatten einen geringeren Umfang (eine Land-H.
= Normal-H. zumeist die Hälfte der Königs-H). In Sachsen galt allgemein l
H. = 24 Acker, es gab aber auch H.ngrößen von 12, 15, 18 und 30 Acker.
Die häufige Teilung von H.n führte zu Halb-H., VierteI-H. usw., der
Kauf von Äckern und Wiesen, die einem H.ngut zugeschlagen wurden, veränderte
ebenfalls die ursprüngliche H.ngröße, so dass mindestens seit dem 17. Jh.
selbst innerhalb eines Ortes die H.ngüter einen unterschiedlichen Umfang
hatten. Teilweise wurde versucht, durch Bruchzahlen die Güter miteinander
vergleichbar zu machen und die Lasten zu berechnen. So finden sich Bezeichnungen
wie 3/8-Gut und ähnliche. Örtliche Besonderheiten führten auch zu
unterschiedlichen Benennungen, z.B. Haken-H. (eine kleine H. zu etwa 15
Morgen, bes. in Preußen und Mecklenburg, s.a. Häker), große H. (30
Morgen, bes. in Brandenburg), Land-H. (1 großer Morgen, Brandenburg), Mecklenburger
H. (etwa 400 Quadratruten), Wald-H. (im Erzgebirge, s.a. Dorfformen).
Ferner waren lokale Bezeichnungen wie Heier-H., Ritter-H., Stück-H., Dorf-H.
sowie Tripel-H. möglich.
Hufenregister:
vielfach nur summarisch angelegte Verzeichnisse der Bauerngüter einer Ortschaft
nach der Hufenanzahl. Für Sachsen existieren Individualhufenverzeichnisse
bzw. Individual-H. aus dem Jahre 1764 (heute im Staatsarchiv Dresden),
die im Zusammenhang mit militärischen Erhebungen und der Weiterentwicklung des
Katasterwesens geschaffen wurden. In ihnen ist jeder Bauer mit Namen und Besitz
angeführt. Die Aufstellung erfolgte dorfweise und fasst die Bevölkerung nach
drei Besitzklassen zusammen; z.T. finden sich auch die Siegel der Dorfrichter.
Hüfner
s. Auszugs-Leute
Huirfeldt / Huirlandt
Pachtland
huius
(altlateinisch) wurde im Mittel- und Kirchenlatein zu hujus.
Das Wort kommt z.B. vor im Zusammenhang mit einem Namen "Hans Albert,
pastor huj. loci", d.h. Hans Albert, Pastor dieses Ortes oder manchmal auch
bei weniger latein-festen Geistlichen in der "falschen" zeitlichen
Zuordnung "am 25. huj." also am 25. dieses Monats.
Huius oder hujus im Kirchenlatein ist der Genitiv von "dieser", also
"dieses" (dieses Ortes, dieses Menschen, aber eben NICHT dieses Jahres
oder dieses Monats).
Zeitliche Abkürzungen dieser Art sehen dann oft so aus:
eiusdem: am selben Tag, Monat (wie die vorhergehende Eintragung)
noch kürzer: "am 13.ej.", also am 13. desselben Monats ao. (oft auch
mit einem Strich darüber) heißt "anno".
In Behördenschreiben findet sich oft:
a.c.: (anno currente) im (gerade) laufenden Jahr
m.c.: im laufenden Monat (mense currente)
Manchmal noch kürzer:
"am 16ten c." also am 16. des laufenden Monats
Hulper
Helfer
Hulse
Eibe, Taxus
Huobe
Hufe, Stück Land (urspr. soviel Land, wie mit 1 Pferd beackert werden konnte)
Huter
in Sachsen/Grimma auch der Hutmacher
Hutmann
Hüter, Schäfer, Treiber
"Der Hutmann, eine Person männlichen Geschlechtes, welcher die Hut, d.i.
die
Aufsicht, über eine Sache anvertrauet ist, doch nur in einigen einzelnen Fällen.
So wird der Viehhirt im gem. Leben oft ein Hut-Mann genannt. Im Bergbaue ist
es
ein Bergmann, welcher in dem kurz vorher beschriebenen Huthause wohnet, und
auf
die Geräthschaften der Bergleute Acht gibt."
lt. Johann Georg Krünitz "Oeconomische Encyclopädie ..", Berlin
1783:
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impraegnata
die Braut war schwanger
impudica
unehrenhafte, nicht mehr jungfräuliche Braut
in periculo mortis
(lat. in Todesgefahr): Vermerk über Jähtaufen (Nottaufen), die bei schwächlichen Neugeborenen oft von der Hebamme sofort vollzogen wurden.
Indigenat
(einheimische Beamte) Heimatrecht, Staatsangehörigkeit
indische Seuche
Cholera
Indult
Nachlass, Moratorium, Frist zur Lehensverlängerung
Ingesigel
Siegel
Inkorporation
Einverleibung, Einpfarrung
Inspektor
Aufseher, Vorsteher
Installation
Amtseinführung
Instmann
Einlieger, Gutstagelöhner
Insurrection
Erhebung, Aufstand
Intraden
Einkünfte (vom Lehnsgut)
Invang / Yvang
eingegrenztes Bruchland
Inzucht
Genealogie: Heirat zwischen nahen Blutsverwandten. (Etwas unglücklicher wird der Begriff
gelegentlich auf soziale Inzucht [geschlossener Heiratskreis]
erweitert, die wiederum oft auch zu Inzucht führt.) Inzucht kann sowohl die Folge der
geringen Größe und Abgeschlossenheit einer Bevölkerung in einem Gebirgstal oder auf
einer kleinen Insel, als auch eines sozialen Ghetto-Daseins, und nicht nur Ausdruck einer
besonderen "Heiratspolitik" (Heiratskreis) sein.
Inzucht kann zur Anhäufung bestimmter Merkmale bei den Nachkommen führen. Das gilt auch
für erbliche Erkrankungen. Vermehrt können aber nur solche Eigenschaften auftreten, die
bei den Ahnen schon vorhanden gewesen sind, ohne dass sie bei diesen in Erscheinung
getreten sein müssen. Folge der Inzucht ist zumeist eine leichte Erhöhung der
Wahrscheinlichkeit des Auftretens sowohl krankhafter als auch besonders leistungsfähiger
Genkombinationen. Die möglichen negativen Effekte versucht man durch Heiratsverbote für
Blutsverwandte zu vermeiden. Den Grad der jeweiligen Inzucht kann man mit dem Inzuchtkoeffizienten schätzen.
Siehe auch: Dr. Hans Peter Stamp www.drstamp.de
Inzuchtkoeffizient
Verwandschaftskoeffizient: Zahlenmäßiger Ausdruck für die Wahrscheinlichkeit,
dass die
jeweils im Doppel bei einer Person vorhandenen Erbanlagen (Gene) durch Abstammung
identisch sind, d.h. vom selben Ahnen abstammen; zugleich Maß der Ahnengleichheit in
einer Ahnenliste. Für Bevölkerungs- bzw. Berufsgruppen usw. ist auch die Richtung eines
Mittelwertes für alle Angehörigen dieser Gruppe möglich und sinnvoll. Um den I.
berechnen zu können, muss der Grad der Blutsverwandtschaft der Ahnen in einer Ahnenliste
bekannt sein. Selbstverständlich sind damit Aussagen stets nur in einer bestimmten
zeitlichen Tiefe möglich, denn durch fehlende Ahnen werden alle Aussagen einmal mehr oder
weniger fehlerhaft.
-Lit: V. Weiss: Geographische Distanz und genetische Identität von Personen, geschätzt
mittels Familiennamenhäufigkeiten der Vorfahren, in: Genealogie, Jg. 29 (1980), S.
182-186 (Beispiel zur Berechnung des I.).
Itinerar
Straßen- und Wegebuch mit Reiserouten und Entfernungen
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Joncferen
Ordensschwestern
Junker
Die sich aus der Grundherrschaft entwickelnde Gutswirtschaft, die Bauerndörfer
und Kleinstädte, oft auch Marktrechte und Gericht, an den Junker band - eine
Bezeichnung, die mit dem 16. Jahrhundert allgemein üblich wurde - stellte
nicht
nur die wirtschaftliche und soziale Lebenseinheit dar. Sie bildete auch dank
der
stark befestigten, des öfteren bei reichen Sippen mit Geschütz bewehrten
Burgsitzen der großen Geschlechter einer Landschaft die Grundlage der
Verwaltung. Das ganze 16. Jahrhundert und noch gut zwei Drittel des 17.
Jahrhunderts sind im gesamten Osten von Mecklenburg bis Livland, Österreich
und
Böhmen vom Kampf der Stände mit dem Territorialfürstentum beherrscht. Diese
ständische Welt lebt noch ganz ohne höhere staatliche Einheiten. Sie sieht
sich
durchaus als statischer Mittelpunkt der von Gott gesetzten Ordnung an. Darum
haftet ihrem Ringen auch gar nichts Aggressives an. Sie möchte nur die
bestehende Ordnung, die subjektiv wie objektiv mit dem geltenden Recht
gleichgesetzt wird, erhalten. Es ist nicht eigentlich eine konservative,
sondern
eine argwöhnisch und oft kleinlich reaktionäre Welt, welche sich in diesem
steten zähen Ringen offenbart....
Quelle: Görlitz, Walter, Die
Junker - Adel und Bauer im deutschen Osten,
erschienen 1964
im C. A. Starke Verlag, Limburg/Lahn
Jura cancellariae
Kanzleigebühren
Jurati
Hofesgeschworene, siehe auch Hiemani
Jurisdiktion
Rechsprechung
Jurisdiktionalbücher
ist eine typisch mainzische und im sonstigen Mitteldeutschland wenig bekannte Bezeichnung
für Verzeichnisse sämtlicher staatlicher Gerechtsame in einem Amts- oder Kellereibezirk
und denen in diesen liegenden Einzelortschaften. Sie enthalten im allgemeinen
Einwohnerverzeichnisse der einzelnen Orte.
juvenis (juv)
Bräutigam war kein Witwer, sondern ein "junger, kräftiger, rüstiger Mann
in den besten Jahren (etwa vom 18. = waffenfähigen bis 45. Lebensjahr). War er jünger,
war er ein "adulescens".
Steht gleichbedeutend neben virgo
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Kärner
Fuhrmann, jemand der einen "Karren" fährt; auch Schröter
Kalenderreform
Die gregorianische Kalenderreform begann 1582. Auf den 5. Oktober 1582 folgte der 14.
Oktober 1582. Umgesetzt wurde die Reform bis 1585 von den meisten katholischen Ländern.
Das protestantische Deutschland, die protestantischen Teile der Niederlande und der
Schweiz sowie Dänemark machten den Sprung vom 18. Februar 1700 auf den 1. März 1700.
Großbritannien vom 2.September 1752 auf den 14. September 1752, Schweden vom 17. Februar
1753 zum 1. März 1753; die orthodoxen Länder Ost- und Südosteuropas behielten den alten
Kalender bis in die 20er Jahre unseres Jahrhunderts bei, Russland bis 1918, Griechenland
bis 1923 und Rumänien bis 1924.
weitere Infos finden Sie --->
hier
s.a.: Kalender der Jahre 1000 - 2100 zur Zeitrechnung im deutschen
Sprachraum, Lothar Franke, Schulstr. 9, D-04509 Wiedemar
Kameralia / Cameralia
Finanzen
Kamisol
Wams, Unterjacke
Kämmereirechnungen
Ratsrechnungen: seit dem 16. Jh. gesondert von den --> Kastenrechnungen geführte Einnahmen- und Ausgabenbücher der städtischen Kämmereien (Räte). Sie enthalten auch Einträge über die Ausgaben des Rates für Hochzeitsgeschenke, über Besoldung von Ratspersonal, Almosen für Hausarme sowie über Einnahmen bei Bürgeraufnahmen (--> Bürgerbücher) u.a. Die in Stadtarchiven erhaltenen K. können z.T. wichtige genealogische Daten aus der Zeit vor dem Beginn der Kirchenbücher (zumeist 16. Jh.) liefern. Ähnliches gilt für die Kastenrechnungen. S.a. Rechnungsbücher.
Kammergut
Domäne [< lat.]: im unmittelbaren Besitz des Landesherrn befindliches, durch eine Finanzbehörde (Kammer) verwaltetes Gut (im Unterschied zum Krongut [Königsgut], das zur Privatschatulle des Landesherrn zählte).
Kammerjuncker (Kammerjunker)
Ursprünglich lagen die Aufgaben eines Kammerjunker im Bereich der
Verwaltung am Hofe eines Fürsten. In späteren Zeiten war er ein Hofbeamter,
der bei Hofe einen Ehrendienst ausübte.
Kantonist
[< frz. canton, "Landbezirk"]: Militärangehöriger, der nach dem von 1733 bis 1814 in Preußen bestehenden System zur Sicherung des Heeresersatzes dienstverpflichtet (ausgehoben) wurde. Durch dieses sog. Kantonsystem erhielt jedes Regiment einen Aushebungsbezirk (Kanton) bzw. jede Kompanie einen Distrikt zur Rekrutierung seines Bedarfs. Dieses System beendete in Preußen die freie Werbung von Soldaten, bedeutete aber noch keine allgemeine Wehrpflicht. Die Registrierung der K. in Rollen (Listen) wurde anfangs von Pfarrern, später von Offizieren der im Kanton stationierten Regimenter und Kompanien und ab 1763 zunehmend unter Mitwirkung von Zivilbehörden vorgenommen. Die Dienstpflicht betrug 20 Jahre, was jedoch für Söhne von Adligen, Beamten, Künstlern, Gelehrten, Offizieren, Pfarrern, Grundbesitzern und reichen Bürgern nicht zutraf. Bis Ende des 18. Jh. wurden immer mehr Berufe vom Militärdienst befreit, selbst ganze Städte und Provinzen konnten ihre Bürger von der Dienstverpflichtung loskaufen. Wenn auch gesetzlich nicht festgeschrieben, bestand doch die Möglichkeit, daß ein "Stellvertreter" für den Ausgehobenen den Dienst ableistete (s.a. Konskription). Der K. erhielt mit der Erfassung einen Militärpaß und durfte ohne Genehmigung weder außer Landes gehen noch heiraten. Obwohl die K. der Militärgerichtsbarkeit unterstanden, entzogen sich viele von ihnen durch Flucht dem Armeedienst.
Kapitänleutnant
= militärischer Rang von Seeoffizieren, gleichrangig mit einem Hauptmann des Heeres.
Kapitation
Kopfsteuer
Kapitularien
schriftlich ergangene Gesetze, auch kirchlich
Kartause
Kloster in einem Wald, Einsiedelei
Kassate
siehe Hintersasse
Kassation
Aufhebung, Nichtigkeitserklärung
Kastenrechnungen [nach dem Getreidekasten]:
Einnahmen- und Ausgabenbücher der städtischen Kastenämter (der sog. Gemeinen Kasten), die, von einem
Kästner geleitet, für zahlreiche soziale Belange der Stadtgemeinde verantwortlich waren. Die K. verbuchten z.B. unter den Einnahmen das
Läutegeld (für das Läuten der Begräbnisglocke, s.a. Läutebücher), das Schul- und Lehrgeld, das Lösen von Kirchenstühlen u.a. Die Kastenämter verwalteten ursprünglich die landesherrlichen Kammergüter, bes. das Zehntgetreide; erst im 16. Jh. unterschied man zwischen dem Kämmereivermögen (Vermögen des Rates, Finanzvermögen der Stadt; s.a. Kämmereirechnungen) und dem Kastenvermögen (Gemeinde-, Verwaltungsvermögen).
Kastner
grundherrschaftl. Verwalter, Amtmann, Finanzbeamter
Kataster
ursprünglich: Verzeichnis für Zwecke der "Capitatio" / Kopfsteuer,
später: Grundstücksverzeichnis
Kate
Ursprünglich Kleinbauernhaus und -stelle, deren Inhaber Käter ist, in neuer Zeit meist
die Wohnung des ländlichen Tagelöhners, des Dorfhirten, -schäfers, -nachtwächters, der
Dorfarmen sowie des Altenteilers. In seiner Bauart zunächst dem alten Bauernhaus
gleichend, nur wesentlich kleiner. Später als Landarbeiterwohnung ein Häuschen mit
Seitengiebeln, mit einer etwa zwei Meter breiten Diele, neben der die Wohnstube und eine
daran stoßende Kammer liegen, beide einfenstrig; von rückwärtigen Ende der Diele führt
seitlich eine Tür in die hinter der Wohnstube liegende Küche, an die auf der einen Seite
die Speisekammer stößt, während auf der anderen sich die Krippenklappen der Viehställe
nach ihr hin öffnen lassen. Solche Katen waren oft zu zweien, auch zu vieren
aneinandergebaut und hießen dann zwei, vierhäusig usw. Stellenweise wurden diese Katen,
um Baustoffe und -kosten zu sparen, als Flundhäuser gebaut, sowohl zwei- wie vierhäusig,
bes. für Altenteiler. Die Katenleute geben keine bare Miete, sondern auf den Höfen
leistet die Frau für die Benutzung der Wohnung 90 bis 100 Frohntage jährlich, und in den
Dörfern muss der Katenmann mit seiner Frau in der Ernte seines Bauern helfen. Zur
Übernahme eines Katens bedurfte man um die Mitte des 19. Jahrh. reichlich zweihundert
Taler, eine Summe, die sich ein Knecht und eine Magd bei einigem Fleiß gemeinsam bis zum
Alter von 25 und 20 Jahren ersparen konnten.
Kausenlehen
Jülicher Klüppel- und Kausenlehen: Lehen, deren Inhaber einen Mann mit einem
Knüppel zur Bewachung der Burgpforte 6 Wochen und 3 Tage stellen musste.
Keller / Kelner
Amtmann, Gutsverwalter, Rentmeister
Kellner, Kellnerin
= ursprünglich für den Vorrats- und/oder Weinkeller zuständig.
Heute: Bedienung in einem Restaurant oder einer Wirtschaft.
Kekulé-Zahlen
Als Ahnenbezifferung nach Kekulé wird die im Jahre 1898 von Stephan Kekule
von Stradonitz in Deutschland eingeführte Nummerierung bezeichnet. Sie zeichnet
sich dadurch aus, dass der Proband mit der Ziffer 1 belegt wird und seine
männlichen Vorfahren erhalten gerade, die weiblichen Vorfahren ungerade Zahlen,
dabei jedes Ahnenpaar zwei aufeinanderfolgende.
Die Ahnenziffern für die Personen einer jeden Stammreihe ergeben sich durch die
von Generation zu Generation zu wiederholende Verdoppelung der Ausgangsziffer,
z.B. für die Stammreihe der Mutter (3) die Nummern 6, 12, 24 usw. Die Nr. 2, 4,
8, 16 usw. der väterlichen Stammreihe geben zudem die Gesamtzahl der der
jeweiligen Generation angehörenden Personen wieder.
s.a. Ribbe, Henning, Taschenbuch für Familiengeschichtsforschung, Verlag
Degener
Kemenate
der beheizbare Raum einer Burg
Kemerlingeamt
Erbkämmereramt
Kernen
Ungegerbter Dinkel (siehe Dinkel gerben,
Gerbgang)
Kesselgeld
Heiratsgeld der Dienstmagd: Kupferkessel
Kettelboter
Kesselflicker
Kever
Käfer
Kint
Kind
Kirchvater
auch Altarmann, Gotteshausvater, Gottesvater, Heiligenmeister, Jurat, Kirchengeschworener
ein gewählter Vertreter der Kirchengemeinde, der mit dem Pfarrer das Vermögen der
Pfarrgemeinde beaufsichtigte, die Besitzverzeichnisse führte, Einnahmen erheben und
Ausgaben bestreiten und darüber Buch zu führen hatte. Häufig gab es zwei K.
Kirkgifte
Patronat
Kmiec
Voll- oder Hufenbauer (polnisches Grenzgebiet)
Koden
war in Saarbrücken ein Armen- und Siechenhaus, in dem Rechnungen für den Unterhalt der Insassen erstellt wurden. Dabei
wurden auch Verwandte erwähnt, die für diese frühe Form der "Sozialhilfe" gerade
stehen mussten.
Kodenrechnung(en)
Rechnungen, die durch ein Koden(haus) für den Unterhalt der Insassen erstellt
wurden. In diesen Rechnungen wurden auch Verwandte der Insassen erwähnt.
Köbler
Halbbauer
Koer
Wahl
Koetken
Kate
Kognaten
Blutsverwandte in weiblicher Linie
Koipe
Kufe, großes Fass
Koitbrower / Koytbrouwer
Brauer von Dünnbier
Kollation
Übertragung eines kirchlichen Amtes, auch: Verleihung kirchlicher Stellen oder
Einkünfte, Benefizien
Kollator
der zur Kollation Berechtigte
Kommende
Stiftung (eines Messpriesters) für einen Altar
Kommun, Commun
Gemeinde
Konkurs
auch: geistliche Prüfung
Konsistoriale
Presbyter, Älteste
Kontribution
Kriegslast, Zwangssteuer, -abgabe
Konventuale
stimmberechtigte Kloster-Angehörige
Kopialbücher
Abschrift von Urkunden des Empfängers
Kopiare
Urkunden-Abschriften
Kossäte
Zitat aus: Schultze, Johannes, Die Prignitz-Geschichte einer märkischen Landschaft
"Die K. bildeten in der Prignitz, wie in der ganzen Mark
Brandenburg, eine wirtschaftlich und sozial von den Bauern scharf geschiedene Klasse. Sie
hatten Anteil an der Ackerflur oder den Hufen nicht. Neben einer kleinen Hofstelle
erhielten sie nur Garten-und Wördenland (unmittelbar am Dorfrand liegendes Land),
benötigten mithin Spannvieh nicht.
Die Bezeichnung Kossäten wurde von den Niederländern in die
Mark gebracht und bildet mit ein Zeugnis von deren Anteil an dem Siedlungswerk, und zwar
von dem Anteil in frühester Zeit. In Brabant hatte sich im 12. Jahrhundert ein neuer
Stand von Landarbeitern gebildet, die nur mit Hütte und Gartenland ausgestattet waren und
Kossäten oder Kotters hießen usw...
aus Duden, Etymologie der neuhochdeutschen Sprache, München 1893:
"niederl. cot, entl. cot (>cottage)"
siehe a. Hintersasse
Kotsasse
siehe Hintersasse
s. a.:
Grimm, Jacob, Deutsche Rechtsaltertümer Band I, Leipzig 1899, Neudruck
Wiss. Buchgesellschaft Darmstadt 1974
Haberkorn/Wallach, Hilfswörterbuch für Historiker, Franke-Verlag
Tübingen 1980
Kraem
Wochenbett
Krainschep
Schiffskran
Kristenman
Christenmensch
Kür
Prüfung, Wahl, Stimmrecht
Kumme
Geschlecht
Kummerrecht
Verhaftungsrecht
Kunkel-Adel
Adel nur mütterlicherseits
Kurator
Seelsorger, der nicht Pfarrer ist, auch: Pfleger, Vormund, Domänen-Verwalter
Kurmede
Abgabe nach dem Tod eines Hörigen
Kurmude
Abgabe des besten Stückes an den Grundherrn beim Tod eines Untersassen, siehe
auch Besthauptrecht
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